Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Gemeinden diejenigen Rechte, welche dem Staate bei Unterhaltung von Kunst- 
straßen in Ansehung der Materialiengewinnung zustehen, beilegen. 
Potsdam, den 29. April 1848. « 
Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. v. Patow. 
An das Finanzministerium und das Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 2977.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Königsberger 
Kreisobligationen zum Betrage von 160,000 Rthlrn. Vom 3. Mai 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem von den Königsberger Kreisständen mittelst Kreistagsbeschlusses vom 
28. März 18438. beschlossen worden ist, die zum Bau der gemäß dem Kreistagsbe- 
schlusse vom 30. Juni 1845. in dem gedachten Kreise auszuführenden Bauten 
egenwärtig erforderlichen Geldmittel zum Betrage von 100,000 Rehlrn. im 
ege eines Anlehens zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Königs- 
berger Kreisstände, zu dem Ende auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Kreisobligationen zu dem obigen Betrage ausstellen zu dürfen, da sich 
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner elwas zu er- 
innern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
(Gesetzsammlung 1833, S. 75.) zur Ausstellung von Königsberger Kreisobliga- 
tionen zu dem Betrage von Einmalhundert und Sechszigtausend Thalern, welche 
„in Appoints von 100 Rthlr bis 1000 Rthlr. nach dem beiliegenden Schema auszu- 
stellen, mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen und aus dem vom Kreise aufzubrin- 
genden Tilgungsfonds nach der durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge 
zu tilgen süd, durch das gegenwärtige Privilegium Unsere Landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechulichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
HObligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Durch vor- 
stehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, 
wird für die Desricdigung der Inhaber der Obligationen in keinerlei Weise eine 
Gewährleistung Seitens des Staates übernommen. 
Gegeben Potsdam, den 3. Mai 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
"# v. Auerswald. v. Patow. 
  
(##. 2976—2977.) Koônigs-
	        
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