Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 14 — 
Artikelr2d. 
Die Eisenbahn von Jüterbogk über Premsendorf und Falkenberg bis 
zum Anschlusse an die Leipzig-Dresdener Eisenbahn soll nicht nur in ihrer 
anzen Ausdehnung zwischen Berlin und Dresden eine ununterbrochene Ver- 
indung bergeges, sonderg auch derge#alt mit der: Berlin-Anhaltischen# und. 
Leipzig-Dresbener Bahn unmittelbar in Verbindung gebracht werden, daß die 
Transportmittel der verschiedenen Bahnen zwischen Berlin und Dresden ohne 
Unterbrechung von der-einen-auf die andere übengehen-können. 
Insbesondere soll die Spurweite in Uehereinstimmung mit der in den 
beiderseitigen Staatsgebieten bei den übrigen Eisenbahnen angenommenen Spur- 
weite überall gleichmäßig 4 Fuß 82 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der 
Schienen betragen. 
Artikel 3. 
Die hohen Regierungen, behalten Sich vor, uͤber den Punkt, an welchem 
die den beiderseltigen Gebieten angehörigen Bahnstrecken sich aneinander an- 
schließen sollen, nach Vorlegung der von den betheiligten Gesellschaften aus- 
zuarbeitenden Projekte Sich, zu verständigen und nöthigenfalls durch technische 
Kommissarien die einer näheren Festsetzung bedürfenden Pumkte gemeinschaftlich 
erörtern zu lassen. 
Artikel 4. 
Die Königlich Scchsische Regierurs gestattet, daß der Betrieb auf der 
innerhalb ihres Gebiets gelegenen Strecke der Bahn der Berlin-Anhaltischen 
Eisenbahn= Gesellschaft übertragen werde, und wird ihre Vermittelung dahin 
eintreten lassen, daß über den Betrieb baldmöglichst eine angemessene Verstaͤn- 
“s 7 unter billigen Bedingungen zwischen den beiden Gesellschaften zu Stande 
omme. 
Artikel 5. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden nach näherer Verständi- 
gung unter einander dafür Sorge tragen, daß von Berlin nach Dresden und 
in entgegengesetzter Richcung von Dresden nach Berlin täglich mindestens zwei- 
mal und überhaupt so oft, als das. Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, eine 
zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt auf den Scationen und na- 
mentlich auf dem Bahnhofe bei Röderau Statt finde. Auch wollen dieselben 
darauf hinwirken, daß die Beförderung sowohl der Personen, als der Güter 
zasscen den gedachten beiden Orten ohne Wechsel der Transportfahrzeuge 
erfolge. 
Artikel 6. 
Der Tarif für die Fahrpreise der in Rede stehenden Verbindungsbahn 
soll zu den Fahrpreisen, der Berlin.-Anhaltischen und der Leipzig -- Dresdener 
Bahn in ein angemessenes Verhälcniß gebracht und in keinem Falle auf einen 
höheren Reinertrag, als zehn Prozent des. Anlagekapitals, berechnet werden. 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.