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Artikelr2d.
Die Eisenbahn von Jüterbogk über Premsendorf und Falkenberg bis
zum Anschlusse an die Leipzig-Dresdener Eisenbahn soll nicht nur in ihrer
anzen Ausdehnung zwischen Berlin und Dresden eine ununterbrochene Ver-
indung bergeges, sonderg auch derge#alt mit der: Berlin-Anhaltischen# und.
Leipzig-Dresbener Bahn unmittelbar in Verbindung gebracht werden, daß die
Transportmittel der verschiedenen Bahnen zwischen Berlin und Dresden ohne
Unterbrechung von der-einen-auf die andere übengehen-können.
Insbesondere soll die Spurweite in Uehereinstimmung mit der in den
beiderseitigen Staatsgebieten bei den übrigen Eisenbahnen angenommenen Spur-
weite überall gleichmäßig 4 Fuß 82 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der
Schienen betragen.
Artikel 3.
Die hohen Regierungen, behalten Sich vor, uͤber den Punkt, an welchem
die den beiderseltigen Gebieten angehörigen Bahnstrecken sich aneinander an-
schließen sollen, nach Vorlegung der von den betheiligten Gesellschaften aus-
zuarbeitenden Projekte Sich, zu verständigen und nöthigenfalls durch technische
Kommissarien die einer näheren Festsetzung bedürfenden Pumkte gemeinschaftlich
erörtern zu lassen.
Artikel 4.
Die Königlich Scchsische Regierurs gestattet, daß der Betrieb auf der
innerhalb ihres Gebiets gelegenen Strecke der Bahn der Berlin-Anhaltischen
Eisenbahn= Gesellschaft übertragen werde, und wird ihre Vermittelung dahin
eintreten lassen, daß über den Betrieb baldmöglichst eine angemessene Verstaͤn-
“s 7 unter billigen Bedingungen zwischen den beiden Gesellschaften zu Stande
omme.
Artikel 5.
Die hohen kontrahirenden Regierungen werden nach näherer Verständi-
gung unter einander dafür Sorge tragen, daß von Berlin nach Dresden und
in entgegengesetzter Richcung von Dresden nach Berlin täglich mindestens zwei-
mal und überhaupt so oft, als das. Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, eine
zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt auf den Scationen und na-
mentlich auf dem Bahnhofe bei Röderau Statt finde. Auch wollen dieselben
darauf hinwirken, daß die Beförderung sowohl der Personen, als der Güter
zasscen den gedachten beiden Orten ohne Wechsel der Transportfahrzeuge
erfolge.
Artikel 6.
Der Tarif für die Fahrpreise der in Rede stehenden Verbindungsbahn
soll zu den Fahrpreisen, der Berlin.-Anhaltischen und der Leipzig -- Dresdener
Bahn in ein angemessenes Verhälcniß gebracht und in keinem Falle auf einen
höheren Reinertrag, als zehn Prozent des. Anlagekapitals, berechnet werden.
Ar-