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besetzten und die mit Milikaireffekten beladenen von einer anstoßenden
Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt,
daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen
Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte
bleibt jedoch ledi lch dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn-
Verwaltung überlassen, dessen Anordnung während der Fahrt unbedingt
Folge zu leist n ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltungen zu entrichtenden Fahr-
eldes trirt, wie unter 1. eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen
ilitairverwaltungen ein.
3) Die hohen konraßireren Regierungen sind übrigens darüber einverstan-
den, daß einer jeden auf der in Rede stehenden Eisenbahn durch das
Gebiet des anderen Theils zu bewirkenden Truppensendung die herkbmm-
liche Anzeige und Vernehmung mir der betheiligten Regierung binnen
angemessener Frist vorhergehen müsse. Im Falle außerordentlicher Dring-
lichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung
mit der betheiligten Regierung nicht zu bewirken sein würde, wollen jedoch
die hohen kontrahirenden Regierungen es geschehen lassen, daß von dieser
Anzeige und Vernehmung ausnahmsweise abgesehen werde, wogegen
auch in solchen Fallen der Absendung der Transporte unter allen Um-
ständen eine Anzeige an die betheiligte Regierung oder an die nach Be-
finden deshalb mit Anweisung zu versehenden betreffenden Provinzial-
Behbrden vorangehen soll.
Artikel 11.
In Betreff der Postverhältnisse sind die beiden kontrahirenden Regierun-
gen über nachstehende Punkte übereingekommen:
1) Die beiderseitigen Regierungen werden sich hinsichtlich der über Röderau
z spedirenden gegenseitigen Korrespondenzsendungen mit den gegenwaͤrtig
onventionsmaͤßig bestehenden Portoantheilen so lange begnuͤgen, als nicht
in Betreff der letzteren eine anderweite allgemeine Regulirung gegenseitig
verabredet werden wird. Was die Benutzung der Eisenbahn zu Päckerei-
sendungen zwischen den Orten des beiderseitigen Staatsgebiets betrifft,
so werden die kontrahirenden Regierungen sich vor Eröffnung des Be-
triebes wegen Ermäßigung des Gesammtportos und der Feststelluug der
beiderseitigen Antheile daran, nach Maaßgabe der Transportstrecken und
2“ „Transporkleistungen durch die beiderseitigen Postverwaltungen ver-
aͤndigen.
2) Die Königlich Sachsische Regierung wird ferner gestatten, daß die König-
lich Preußische Postverwaltung, wenn sie es für nöthig finden sollte, auf
der Eisenbahnroute von Jüterbogk über Röderau und Leipzig geschlos-
sene Briefpackete zwischen Berlin und Jüterbogk einer= und Halle ande-
rerseits gegen eine der Königlich Sachsischen Poswerwalung zu gewäh-
rende Transitgebühr von Einem halben Silber= oder Neugroschen pro
Loth Brutto befördern könne. Für etwaige auf der gedachten Route zu
bewirkende Fahrpostsendungen zwischen Berlin und Jüterbogk einer und
alle