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(Nr. 2982.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1848., betreffend die den Krelsständen des
Kreises Heiligenstadt in Bezug auf den Bou und die künftige Unterhal-
tung der Stragen von Heiligenstadt nach Wannfried, von Udra nach
Wahlhausen, von dieser Straße ab über Hohengandern bis zur Hannover=
schen Grenze, und vom Beberberge bei Heiligenstadt über Günterode bis
zur Grenze des Kreises Worbis bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N JIch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Beschluß der
Kreisstände des Kreises Heiligenstadt vom 10. Januar d. J. wegen des Baues
und der künftigen Unterhaltung der Straßen von Heiligensiadt nach Wannfried,
von Udra nach Wahlhausen, von dieser Straße ab über Hohengandern bis zur
Hannoverschen Grenze und vom Beberberge bei Heiligenstadt über Günterode
bis zur Grenze des Kreises Worbis genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung
für 1825. Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und
Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundslücken, so wie das Expro-
priationsrecht für die zu diesen Bauten erforderlichen Grundstücke auf die oben
gedachten Straßen Anwendung finden sollen. Zugleich will Ich den Kreissiän-
den des Kreises Heiligemtadt das Recht zur Erhebung eines Wegegeldes in der
Hälfte der Sätze des für die Staarschausseen geltenden Chausseegeld-Tarifs
vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen
dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen Be-
slimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1844.
über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und
Chausseepolizei-Kontr ti auf die Fachten Straßen Anwendung sinden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 29. April 1848.
Friedrich Wilhelm.
Hansemann. v. Patow.
An das Finanzministerium und das Minisierium für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(Nr. 2983.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Mai 1848., betreffend die dem Actien-Verein zum
chausseemäßigen Ausbau der Straße von vauban nach Kohlfurth in Bezug
auf den Bau und die Unterhaltung dieser Straße bewilligten siskalischen
Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom 27. November 1846. den Bau
einer Chaussee von Lauban nach Kohlfurth durch den zu diesem Zwecke gebil-
deten Aktienverein genehmigt und dem letzteren dazu eine Prämie von 0000 Rehlr.
für die Meile, sowie die Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes, das Ex-
pro-