Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Propriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und die dem 
Fiskus zustehenden Befugnisse bei Gepinnung der Chausseebau= und Unterhal- 
tungsmaterialien bewilligf, auch das Gerellschöftsstarut unker dein heutigen Tage 
bestätigt habe, genehmige Ich hierdurch daß auch die zusählichen Bestimmun- 
en des Chaufseegeld-Tarifs vom 29. Februar 18240., sowie all für die Sen# 
hausseen beslehende polizeiliche Bestimmungen, insbefoldere die Worschrifren 
der Verordnung vom 7. Juni 1844. über das Verfahren bei Untersuchung und 
Bestrafung von Chausseegeld= und Chausseepolizei -Kontraventionen auf die 
gedachte Straße Anwendung finden. » ,,. 
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsummlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 9. Mai 1848. 
Friedrich Wilhelme 
Bornemann. v. Patow.= 
An . 
den Justizminister Bornemann und an das 
Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 2984.) Bekanntmachung über die Allethschste Bestätigung des Statuts des AMkien- 
vereins zum chausfssemäßigen Ausbau der Straße! vom Luban nach 
„ Kohlfurth. Vom 31. Mai 1848. 
D. Königs Majestät haben das unterm 29. März v. J. gerichtlich vollzo- 
gene Statu des Aktienvereins zum chausseema # Ausbau der Stte von 
Lauban nach Kohlfurth mirtelst Allerhöchsten Erlasses vom 9. „d. M. zu be- 
stätigen geruht, was narh Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über die Aktien-= 
hesehschehten vom 9. November 1843. mit dem Bemerken #tbekannt gemacht 
wird, daß das Statu durch das Amtsblatt der Koniglichen Reglerung zu 
Liegnitz zur bffentlichen Kenmniß gelangt. 
Berlin, den 31. Mai 1848. 
„ " % e- ·.« . 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken. 
v. Patow. 
  
(Nr. 2985.) Statut für die sickbtische Bank in Breslau. Vom 10. Jund 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. v. 
haben auf den Antrag der städtischen Behdrden in Breslau unb nach Verneh- 
mung Unseres Staatsministerü der Stadt Breslau die Errichtung einer Bank 
verstattet, und ertheilen derselben nachstehendes Statut: 
(Nr. 2083 —2985.) *
	        
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