N und In-
Walt der Bank-
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Sonstige Rech-
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briefen nach ihrem Kurse zur Zeit der Einlieferung, in die Bankkasse
niedergelegt hat.
Dieses Verhältniß der Deckungsmittel zu dem Betrage der in Umlauf befind-
lichen städtischen Banknoten muß stets aufrecht erhalten werden.
Die städtische Bankdeputation — H. 19. — ist für die Ausführung und
Aufrechthaltung der vorslehenden Bestimmungen wegen der Deckungsmittel ver-
antwortlich und wird darauf besonders verpflichtet.
K. 11.
Die im g. 10. bezeichneten Deckungsmittel an baaren Beträgen und Fonds
bilden das Stammkapital der Bank. Oiese haftet prinzipalirer mit dem Stamm-
Kapital und mit sämmtlichen, für ausgegebene städtische Banknoten in ihren
Besitz gelangten baaren und anderweitigen Fonds, für ihre Verpflichtungen,
zunächst aber für die Einlösung der ihr zur Realisation präsentirten stddtischen
Banknoten.
K. 12.
Die Form, der Inhalt und die Anfertigung der zu emittirenden Bank-
noten — K. 5. litt. #L. — unterliegen der Genehmigung und der Aufsicht der
Staatsbehörde. E
. 13.
Wer die Noten der staͤdtischen Bank zu Breslau verfaͤlscht oder nach-
macht oder dergleichen verfaͤlschte oder nachgemachte Noten wissentlich verbrei-
ten hilft, soll gleich demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld unter
landesherrlichem Gepraͤge gemuͤnzt oder verbreitet hat.
g. 14.
Die Noten vertreten in Zahlung die Stelle des klingenden Geldes, jedoch
ohne daß ein Zwang zu deren Annahme besteht, und sind gleich dem baaren
Gelde keiner Vindikation oder Amortisation unterworfen.
Für den Fall, daß die umlaufenden Noten eingerufen und gegen neue
umgetauscht werden sollen, wird die Präklusionsfrist auf sechs Monate fest-
gesetzt.
Die Einrufung erfolgt durch die in Breslau erscheinenden Zeitungen.
K. 15.
Die städtische Bank hat innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse kauf-
männische Rechte und Pflichten.
g. 16.
Die auszufertigenden Banknoten sind einer Stempelabgabe nicht unter-
worfen, auch ist die städtische Bank hinsichtlich ihres kaufmännischen Verkehrs
von der Gewerbesteuer befreik.
S. 17.
Wenn im Lombardverkehr ein Darlehen zur Verfallzeit nicht zurückge-
zahlt wird, so ist die städtische Bank berechtigt, das Unterpfand durch einen
ver-