Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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vereideten Maͤkler an der Börse oder mittelst einer von einem Auktionskommis- 
sarius abzuhaltenden öffentlichen Auktion zu verkaufen und sich aus dem Erlöse 
wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst 
einklagen zu dürfen. 
Die entgegenstehende Vorschrift §. 30. Tit. 20. Th. I. des Allgemeinen 
Landrechts findet auf die Bank nicht Anwendung. Bei eintretender Insussizienz 
des Schuldners ist die stadtische Bank nicht verpflichtet, das Unterpfand zu 
dessen Konkurse herauszugeben; ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das 
Recht des außergerichtlichen Verkaufs mit der Verbindlichkeit, gegen Rückliefe- 
rung des Pandscheines den, nach ihrer Befriedigung noch vorhandenen Rest 
der Lösung, zur Konkursmasse abzuliefern. 
S. 18. 
Die der Bank anvertrauten Gelder — K. 5. Uitt. d. — können niemals 
mit Arrest belegt werden. 
g. 19. 
Die Verwaltung der Bank wird einer besonderen staͤdtischen Deputation 
übertragen, welcher von der städtischen Behörde eine Verwaltungs-Instruktion 
mit Berücksichtigung der bestehenden Lokal-Verhältnisse zu ertheilen ist. 
g. 20. 
Die Befugniß der Bank-Deputation zur Vertretung der Bank bei ge- 
richtlichen und außergerichtlichen Geschaͤften, erstreckt sich auch auf diejenigen 
Faͤlle, in welchen die Gesetze eine Spezial-Vollmacht erfordern. 
Der g. 118. Tit. 13. Th. I. des Allg. Landrechts findet daher auf die 
Bank keine Anwendung. 
Für gerichtliche Geschäfte wird der Bank-Deputation zu diesem Zwecke 
der jedesmalige Syndikus des Magistrats zugeordnet. 
g. 21. 
Die Insinuation der Vorladungen und anderer Zufertigungen an die 
städtische Bank-Deputation ist gültig, auch wenn sie nur an den Vorsitzenden 
derselben — Bank-Direktor — oder an den, in der Verwaltungs--Instruktion 
— S§. 19. — für ihn bestimmten Stellvertreter geschieht. 
K. 22. 
Eide Namens der Bank-Deputation werden von dem Bank-Direktor, 
oder dessen Stellvertreter abgeleistet. 
S. 23. 
Der Magistrat in Breslau ist verbunden, die Namen derjenigen Perso- 
nen, welche die Bank zu vertreten befugt sind, durch die am Orte erscheinenden 
Zeitungen bekannt zu machen. 
(Nr. 29685.) 295 S. 24.
	        
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