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vereideten Maͤkler an der Börse oder mittelst einer von einem Auktionskommis-
sarius abzuhaltenden öffentlichen Auktion zu verkaufen und sich aus dem Erlöse
wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst
einklagen zu dürfen.
Die entgegenstehende Vorschrift §. 30. Tit. 20. Th. I. des Allgemeinen
Landrechts findet auf die Bank nicht Anwendung. Bei eintretender Insussizienz
des Schuldners ist die stadtische Bank nicht verpflichtet, das Unterpfand zu
dessen Konkurse herauszugeben; ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das
Recht des außergerichtlichen Verkaufs mit der Verbindlichkeit, gegen Rückliefe-
rung des Pandscheines den, nach ihrer Befriedigung noch vorhandenen Rest
der Lösung, zur Konkursmasse abzuliefern.
S. 18.
Die der Bank anvertrauten Gelder — K. 5. Uitt. d. — können niemals
mit Arrest belegt werden.
g. 19.
Die Verwaltung der Bank wird einer besonderen staͤdtischen Deputation
übertragen, welcher von der städtischen Behörde eine Verwaltungs-Instruktion
mit Berücksichtigung der bestehenden Lokal-Verhältnisse zu ertheilen ist.
g. 20.
Die Befugniß der Bank-Deputation zur Vertretung der Bank bei ge-
richtlichen und außergerichtlichen Geschaͤften, erstreckt sich auch auf diejenigen
Faͤlle, in welchen die Gesetze eine Spezial-Vollmacht erfordern.
Der g. 118. Tit. 13. Th. I. des Allg. Landrechts findet daher auf die
Bank keine Anwendung.
Für gerichtliche Geschäfte wird der Bank-Deputation zu diesem Zwecke
der jedesmalige Syndikus des Magistrats zugeordnet.
g. 21.
Die Insinuation der Vorladungen und anderer Zufertigungen an die
städtische Bank-Deputation ist gültig, auch wenn sie nur an den Vorsitzenden
derselben — Bank-Direktor — oder an den, in der Verwaltungs--Instruktion
— S§. 19. — für ihn bestimmten Stellvertreter geschieht.
K. 22.
Eide Namens der Bank-Deputation werden von dem Bank-Direktor,
oder dessen Stellvertreter abgeleistet.
S. 23.
Der Magistrat in Breslau ist verbunden, die Namen derjenigen Perso-
nen, welche die Bank zu vertreten befugt sind, durch die am Orte erscheinenden
Zeitungen bekannt zu machen.
(Nr. 29685.) 295 S. 24.