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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 26.——
(Nr. 2989.) Allerhschster Erlaß vom 20. Mai 1848., betreffend die Anwendung der er-
mäßigten Portotare für Kreuzbandsendungen mit handschriftlicher Bei-
fügung des Datums und der Namensunterschrift.
A. den Antrag des Ministerii für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei-
ten bestimme Ich hierdurch, daß die Ermäßigung des Porto auf den vierten
Theil des Briefporto, welcher nach F. 14. des Regulativs über die Preußische
Portotare vom 18. Dezember 1821. den unter Kreuzband versandten Preis-
Kuranten, gedruckten Cirkularien und Empfehlungsschreiben zugestanden ist, bei
derartigen Vendan en auch dann eintreten soll, wenn außer der Adresse das
Datum und die Namensunterschrift handschriftlich beigefügt sind. Sonstige
schriftliche Einschaltungen oder Zusätze haben die Austarirung mit dem vollen
Briefporto zur Folge. ·
Dieser ErlaßS ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu
bringen.
8 Sanssouci, den 29. Mai 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Patow.
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1848. (Ne. 2989—2990.) *30 (Nr. 2990.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1848.