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(Nr. 2900.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1848., die Ausdehnung der Bestimmungen
der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 3. Mai 1821. auf die mittelst der
Allerhöchsten Order vom 25. April 1848. genehmigte freiwillige Staats-
Anleihe und die auf diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen be-
treffend.
D. die in Gemäßheit Meiner Order vom 25. April d. J. (Gesetzsammlung
Seite 117.) eingehenden freiwilligen Beiträge zu den Staaksausgaben als eine
verzinsliche Staatsschuld nach dem Gesetze vom 17. Januar 1820. verbrieft
werden sollen, und deren Verzinsung und Wiedererstattung demnach ebenso
vollständig gesichert ist, wie die der älteren Staatsschulden, so bestimme Ich
auf den A#beag des Staatsministeriums vom 10. d. M., daß die Order vom
3. Mai 1821. (Gesetzsammlung Seite 40.), betreffend die Annahme von
Staatsschuldscheinen als Pupillen= und depostitalmäßige Sicherheit, auch auf
die vorgedachte freiwillige Staatsanleihe und die auf diese Anleihe bezüglichen
Schuldverschreibungen Eawendung finden soll.
Das Scaatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen. 6
Sanssouci, den 14. Juni 1848.
Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Graf v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann.
v. Arnim. Hansemann. Graf v. Kanitz. v. Patow.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2991.)