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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26——
(Nr. 2993.) Allerhschster Erlaß vom 29. Mai 1848., betrefsend die der Stadt Wittstock
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wittstock
nach der Landesgränze in der Richtung auf Wredenhagen bewilligten
fiskalischen Vorrechte.
ndem Ich zu dem von der Stadt Wittstock ausgeführten Bau einer Chaussee
von Wittstock nach der Landesgränze in der Richtung auf Wredenhagen hier-
mit Meine Genehmigung ertheile, bestimme Ich hierdurch, daß die Worschriften
der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825. Seite 152.)
in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungsmaterialien
von benachbarten Grundstücken auf die gedachte Straße Anwendung finden
sollen. Zugleich will Ich der Stadt Wittstock das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach dem für die Staatschausseen geltenden Chausseegeld-Tarif
vom 29. Februar 1840. verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen
dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschausseen bestehenden polizeilichen Bestim-
mungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom 7. Juni 1844.
über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von Chausseegeld= und
hausseepolizei-Kontraventi auf die gedachte Straße Anwendung finden. —
Der gegenwärtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 29. Mai 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Patow.
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1848. (Nr. 9993—2994.) * 32 (Nr. 2994.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1848.