Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2994.) Allerhoͤchster Erlaß vom 40. Junl 1848., betreffend die Abänderung der Straf- 
bestimmung im §. 2. des Reglements über das Wasserhalten bei den 
Königlichen Werken und Mühlen im Finow-Kanal vom 22. Juni 1747. 
A.“ den Antrag vom 7. März c. bestimme Ich hierdurch, daß anstart der 
im §. 2. des Reglements über das Wasserhalten bei den Königlichen Werken 
und Mählen im Rino-Kanel vom 22. Juni 1747. (Mylius Ediktensammlung 
Kontin. III. Nr. XV.) angedrohten Strafe gegen das Ablassen des Wassers 
unter das bestimmte niedrigste Maaß künftig eine Strafe von 20 Rthlrn. bis 
50 ü eintreten soll. — Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt 
u machen. 
1 Sanssouci, den 10. Juni 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Patow. 
An 
das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 2995.)
	        
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