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g. 2.
Whrend des im F. 1. bezeichneten Zeitraums soll die Steuer von dem
im Inlande aus Rüben erzeugten Rohzucker Zwei Thaler für den Zollzentner
betragen, und von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben mit 3 Silber=
groschen von jedem Jollzentner roher Rüben erhoben werden.
g. 3.
Der Finanzminister ist mit Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. Juni 1848.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hansemann.
(Nr. 2996.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. Juni 1848., die Verlegung der Gerichtsferien im
Bezirke des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln betreffend.
D. nach Ihrem Berichte vom 12. Juni d. J. die Verlegung der in dem
Bezirke des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln batchndenden Ge-
richtsferien angemessen erscheint, so bestimme Ich unker Abänderung des Artikels
31. des Dekrets vom 6. Juli 1810. und des Artikels 37. des Dekrecs vom
18. August 1810. wie folgt:
ie Ferien der Civilkammern des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes
und der Landgerichte seines Bezirks sollen künftig vom 1. August bis
zum 1. Oktober statthaben.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 24. Juni 1848.
Friedrich Wilhelm.
Bornemann.
An den Staats= und Justizminister Bornemann.