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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29—
(Nr. 2097.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1848., die Annahme und Auszahlung klei-
ner Geldbeträge für Prlvatpersonen durch Vermittelung der Postanstalten
betreffend.
A. den gemeinschaftlichen Bericht des Finanzministerii und des Ministerii
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bestimme Ich hierdurch, daß die
Meußischen Postanstalten, bei Aufgabe von Briefen oder Briefadressen, auf
Verlangen baare Jahlungen in Befrägen bis zu Fünf und Zwanzig Thalern
einschließlich zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Be-
reiche des Preußischen Postverwalkungsbezirkes anzunehmen, verpflichtet sein
sollen. Für die richtige Auszahlung dleser Betrage hat die Postverwaltung in
derselben Weise Garantie zu leisten, wie für die Versendung von Geldern.
Die zur Poslkasse zu zahlende Gebühr für dergleichen Jahlungsleistungen soll
einen halben Silbergroschen für jeden Thaler und für jeden Theil eines Tha-
lers betragen.
Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermäch--
tige Ich, wegen Ausführung dieser Anordnung das Weitere zu veranlassen.
Sanssouci, den 24. Mai 1848.
Friedrich Wilhelm.
Hansemann. v. Patow.
An das Finanzministerium und das Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Jn breang 1816. (Nr. 2007—3998.) 33 (Nr. 2398.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1848.