Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
JNr. 30.— 
  
(Nr. 3001.) Allerhöchster Erlatz vom 10. Junl 1848., betreffend den Allerhöchst bestätigten 
Gesellschafts -Vertrag der Schlesischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft 
zu Breslau. 
A. Ihren Bericht vom 31. Mai c. will Ich die Errichtung einer Mktien= 
Gesellschaft in Breslau zu dem Jwecke der Versicherungsnahme von Immobi- 
lien, Mobilien und auf dem Landtransport befindlichen Gegenständen gegen 
Feuersgefahr unter dem Namen „Schlestsche Feuer-Versicherungs-Gesellschaft“ 
genehmigen und den anliegenden durch den notariellen Akt vom 13. Januar 
„: J. vollzogenen Gesellshafts= Verrragp bestätigen, jedoch mit der Be- 
stimmung: 
4) daß für die Gesellschaft sämmtliche, im Stakut nicht ausdrücklich abge- 
#nderte Vorschriften des Geseges über die Aktiengesellschaften vom 9. 
November 1843. maaßgebend sind, und 
2) daß die Gesellschaft mi# Rücksicht auf die Vorschrift in den Schlesischen 
Provinzial-Feuer= Sozictäfs-Reglements vom 6. Mai 1812., und zwar 
im K. 19. desjenigen für das platte Land und im §. 18. dessenigen für 
die Städte, verpflichtet ist, kein Gebaude über den gemeinen Werth des- 
selben zur Zeit der Versicherungsnahme zu versichern, 
sowie mit dem Vorbehalt: 
1) daß der §F. 3. des Gesellschafts-Vertrages dahin gefaßt wird: 
1) der Fonds der Gesellschaft besteht in einem Kapirale von „Zwei Mil- 
lionen Thaler Preuß. Kur.“, welches jedoch durch Zeichnung auf 
2000 Stück Aktien, jede zu 1000 Rithlr., zusammengebracht wird. 
Für den Fall eintretenden Bedürfnisses wird der General-Versamm- 
lung das Recht vorbehalten, mit Genehmigung der Staatsbehörde 
den Gesellschaftsfonds um Eine Million Thaler Preuß. Kur. durch 
weitere Unterbringung von 1000 Stück Aktien, jede zu 1000 Rchlr., 
zu erhoͤhen; 
2) daß im F. 5. den Worten „die Allgemeine Preußische Zeitung“ die 
Worte „den Preußischen Staats-Anzeiger“ substieuirt werden; 
3) daß im F. 6. dem Cilat: Allgemeine Gerichts-Ordnung Thl. 1. Tit. 2. 
W. 167. sed. das fernere Citat Tit. 30. 9#. 50—55. beigefügt 
wird; 
4) daß Im K. 7. der erste Satz wie folgt, gefaßt wird: 
Johrgang 1818. (Nr. 3001.) 34 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1848. 
Auf
	        
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