Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Auf jede Aktie werden 20 Prozent des Nominalbetrages, also 
200 Thaler, baar eingeschossen; 
5) daß im F. 15. die Worte: „durch einmalige Insertion“, in die Worte: 
„durch dreimalige, von 4 zu 4 Wochen zu wiederholende Insertion“, 
verändert werden; - 
6)daßdemg.18. bie Worte: „die Bilance ist der Königlichen Regie- 
rung zu Breslau mitzutheilen“, binzugefügt werden; . 
7)daßim5.21.dekzweiteSatzdeserstenAbsatzesdahingefaßtwikd: 
„die Dividende wird den Aktionairen bekannt gemach und am 1. 
Juni jeden Jahres an den Frohugeuten der bierüber von dem Inha- 
ber der Aktie ausgestellten Quittung verabfolgt. Die Legitimation 
des Produzenten der Quittung ist die Direktion zu prüfen berechtige, 
aber nicht verpflichtet; « 
8)daßim5·26.N1-..5.dasfalscheLlllegatH.21.anstatt5.20.be- 
richtiget wird; 
9) daß um &. 27. den Worten: „1) uͤber Ausgabe der reservirten 1000 
Stück Aktien (C. 3.)“, die Worte: „1) über die vorbehaltene Er- 
böhung des Gesellschaftsfonds um Eine Million Thaler (K 3.)“, 
substituirt werden, und 
10) daß im F. 34. Absatz 2. die Worte: „und Behörden“, fortfallen. 
Der Gesellschafts-Vertrag ist mit dem gegenwärtigen Erlosse durch dis 
Gesetzsammlung und durch das Amtsblatt der Regierung zu Breslau zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. . 
Sanssouci, den 10. Juni 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
Bornemann. v. Auerswald. v. Patow. 
An 
den Minister des Innern v. Auerswald, den Juftiz-Minister Dr. Borne- 
mann und den Wirklichen Geheimen Legations-Rath Dr. v. Petow. 
  
Gesell-
	        
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