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Auf jede Aktie werden 20 Prozent des Nominalbetrages, also
200 Thaler, baar eingeschossen;
5) daß im F. 15. die Worte: „durch einmalige Insertion“, in die Worte:
„durch dreimalige, von 4 zu 4 Wochen zu wiederholende Insertion“,
verändert werden; -
6)daßdemg.18. bie Worte: „die Bilance ist der Königlichen Regie-
rung zu Breslau mitzutheilen“, binzugefügt werden; .
7)daßim5.21.dekzweiteSatzdeserstenAbsatzesdahingefaßtwikd:
„die Dividende wird den Aktionairen bekannt gemach und am 1.
Juni jeden Jahres an den Frohugeuten der bierüber von dem Inha-
ber der Aktie ausgestellten Quittung verabfolgt. Die Legitimation
des Produzenten der Quittung ist die Direktion zu prüfen berechtige,
aber nicht verpflichtet; «
8)daßim5·26.N1-..5.dasfalscheLlllegatH.21.anstatt5.20.be-
richtiget wird;
9) daß um &. 27. den Worten: „1) uͤber Ausgabe der reservirten 1000
Stück Aktien (C. 3.)“, die Worte: „1) über die vorbehaltene Er-
böhung des Gesellschaftsfonds um Eine Million Thaler (K 3.)“,
substituirt werden, und
10) daß im F. 34. Absatz 2. die Worte: „und Behörden“, fortfallen.
Der Gesellschafts-Vertrag ist mit dem gegenwärtigen Erlosse durch dis
Gesetzsammlung und durch das Amtsblatt der Regierung zu Breslau zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. .
Sanssouci, den 10. Juni 1848.
Friedrich Wilhelm.
Bornemann. v. Auerswald. v. Patow.
An
den Minister des Innern v. Auerswald, den Juftiz-Minister Dr. Borne-
mann und den Wirklichen Geheimen Legations-Rath Dr. v. Petow.
Gesell-