Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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baltung gezogen. Es werden die Aktiva des Gesellschaftsvermögens nach ih- 
rem erthe zu jenem Zeitpunkte aufgeführt und unter die Passiva auch die 
bis dahin Je angemeldeten, aber noch nicht regulirten Schadenverguͤtigungen 
vermerkt. Die Bilance ist der Königlichen Regierung zu Breslau mitzukheilen. 
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K. 19. 
Reservefonds. 
BVon dem reinen Gewinne, welcher nach Abzug aller Kosten der Ver- 
waltung und des Geschäftsberriebes, sowie der im Laufe des Jahres regulirten 
oder bereits angemeldeten, jedoch noch zu regulirenden Schadenvergütigungen 
verbleibr, werden zehn Prozent jaährlich zur Bitdan eines Reservefonds ver- 
wendet. Oieser Fonds ist dazu bestimmt, die Verluste und Entschädigungen 
decken, welche den Prämienfonds übersieigen, dergestalt, daß diese beiden 
sss erst absorbirt sein müssen, bevor das Grundkapital angegriffen werden 
ann. Die von dem Reservefonds aufzubringenden Jinsen flietzen zu demselben, 
bilden also keinen Theil der zur Vertheilung beslimmten jährlichen Einnahmen. 
Ist der Reservefonds auf 300,000 Rehlr. angewachsen, so findet ein 
weiterer Abzug für denselben nicht statt, und die Zinsen fließen zu den jährli- 
Einnahmen. K. 20 
Verwendung für wohlthátige oder gemeinnützige Jwecke. 
Von dem reinen Gewinne, jedoch nach Abzug von 4 Prozent Zinsen 
des baaren Aktieneinschusses C(G. 7.), wird ein Theil zu wohlthätigen oder ge- 
meinnützigen Zwecken verwendet. Den Betrag, sowie die Art der Verwen- 
dung, setzt die Generalversammlung fest. (F. 20. sub 5.) 
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Dividende. 
Der reine Gewinn, welcher nach Abzug der §#. 19. und 20. gedachten 
Betráge verbleibt, wird als Dividende gleichmäßig unter die Aktionaire ver- 
theilt. Die Dividende wird den Aktionamen bekannt gemacht und am 1. Juni 
jeden Jahres an den Produzenten der hierüber von dem Inhaber der Aktie 
aus geftall ten Dun verabfolgt. Die Legitimation des Produzenten der 
Quitrung ist die Direktion zu prufen berecheigt, aber nicht verpflichtet. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren seit dem bestimmten Verfall- 
tage nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaft. 
5. 22. 
Fall des Verlustes. 
Sollte in einem Jahre sich ein Verlust ergeben, so gleis: die Ergän- 
zu des Anlagekapitals aus dem Reservefonds. Relcht dleser nicht hin, so 
wird der fehlende Betrag aus den baaren Aktieneinschässen entnommen und 
dieser Betrag aus dem reinen Gewinn der folgenden Jahre erstarker. 
g. 23. 
Einziehung der Wechsel. 
Sollten durch Verluste die baar eingeschossenen Aktienbetraͤge bis sur 
2901.) Hälfte
	        
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