Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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schiedsrichterliche Entscheidung nach K. 6. zu provoziren, und Ertheilung 
der Decharge. 
4) Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Direktion und des Verwal- 
tungsrathes. 
5) Beschlußnahme über die nach §. 20. zu wohlthätigen oder gemiinnätz- 
ge Zwecken zu verwendende Summe. 
6) Beschlußnahme uͤber diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver- 
sammlung von der Direktion, dem Venvwalkungsrache oder einzelnen 
Aktionairen zur Berathung und Entscheidung vorgelegt werden. 
S. 27. 
Bezeichnung des Gegenstandes. 
Einer ausdrücklichen Erwähnung des Gegenstandes der Berathung in 
der Einladung bedarf es nur, wenn: 
1) über die vorbehaltene Erhöhung des Gesellschaftsfonds um Eine Million 
Thaler (F. 3.); 
2) über Aufhebung früherer Beschlüsse einer Generalversammlung; 
3) über Abänderungen des Gesellschaftsstatutes; 
4) über Auflösung der Gesellschaft im Falle des S. 50. sub 2.; 
5) über Fortsetzung der Gesellschaft nach F. 49. 
ein Beschluß gefaßt werden soll. — Die Beschlüsse ad 3. bis 5. bedürfen der 
Genehmigung des Staates. 
&. 28. 
Stimmrecht. 
In der Generalversammlung kann jeder Aktionair erscheinen, der in dem 
Aktienbuche eingetragen steht. — Jeder Inhaber von einer bis vier Aklien hat 
eine Stimme, von fünf bis zehn Aktien zwei Stimmen, von eilf bis funfzehn 
Aktier drei, von sechzehn bis zwanzig inkl. vier und von einundzwanzig bis 
fünfund wanzig fünf Stimmen. 
Abwesende können sich nur durch andere Aktionaire auf Grund schrift- 
licher Vollmacht vertreten lassen. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung bil- 
den die mit gehöriger Prokura versehenen Disponenten. Mehrere Eigenthümer 
von Aktien cenen sich in den Generalversammlungen durch Einen Bevollmäch= 
tigten vertreten lassen, jedoch in die Person desselben nicht mehr als fünf Stim- 
men vereinigen. Die Stimmen, welche dem Bevollmächtigten für seine Person 
Wsthen, sind in jenen fünf Stimmen nicht mitbegriffen, werden also besonders 
ei der Beschlußnahme gezählt. 
g. 29. 
Fassung der Beschluüsse. 
Der Vorsitzende der Direktion leitet die Generalversammlung, welche 
ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit faßt. Bei Stimmengleichheit 
giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Ausgenommen hiervon find Beschlüsse, 
urch welche 
Jahrhang 181k. (Nr. 2001.) 35 1) eine
	        
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