Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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standes und Disponenten die gesammten Angelegenheiten der Gesellschaft, setzt 
insbesondere die Präwiensäze fest, beschließt über die Anlegung und Unterbrin- 
gung des Gesellschaftsvermögens, entscheidet über die Auszahlung der Entschä- 
digungen, wählt und bestätigt die Agenten, sowie die Beamten der Gesellschaft, 
setzt deren Provision, Gehalte und Dicten fest und beschlietzt über die beson- 
deren und allgemeinen Verwaltungsausgaben. In soweit zu diesen Befug- 
nissen die Zustimmung des Verwalkungsrathes erforderlich ist, bestimmt G. 48. 
Die Direktion ist berechtigt, ein einzelnes Mirglied resp. Stelloertreter, 
sowie Drikte zur Ausübung bestimmter ihr ertheilter Befugnisse zu bevollmäch- 
tigen, und zwar bleibt eine solche Vollmacht bei eintretender Aenderung in den 
Mitgliedern der Direktion so lange in Kraft, bis sie durch einen Beschluß der 
Direktion widerrufen wird. · 
K. 34. 
Vertretung der Gesellschaft. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach außen hin gegen Behörden 
und Dritte in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten obne 
allen Unterschied, insbesondere auch in solchen Fällen, in denen gesetzlich eine 
Spezialvollmacht erforderlich ist. Für ihre Befugnisse und Obliegenheiten sind 
die P. 19. bis 25. des Gesetzes vom 9. November 1843. maaßgebend. 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr statutenmäßig zu- 
stehenden Befugnisse handle, ist dieselbe gegen dritte Personen niemals zu füh- 
ren verpflichtet. 
Zu allen für die Gesellschaft rechtsverbindlichen Erklärungen, insbeson- 
dere auch zu Vollmachten, genügt die Unterschrift dreier Mitglieder resp. Stell- 
vertreter der Direktion. 
K. 35. 
Insbesondere vom Spezialdirektor. 
Die besonderen Befugnisse und Obliegenheiten des Spezialdirektors wer- 
den durch einen mit ihm nach &. 48. sub 1. zu schließenden Vertrag festge- 
stellt, für welchen als Grundlage der Gesichtspunkt dient, daß ihm die An- 
ordnungen zur Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung, der Di- 
rektion und des Verwaltungsrakhes, sowie die spezielle Kontrolle über die ge- 
summte Geschäftsführung und das Beamtenpersonal der Gesellschaft obliegen. 
Der Spezialdirekror ist mit Genehmigung der übrigen Direktionsmitglie= 
der einen Stellvertreter für Verhinderungsfälle zu bestellen berechtigt. 
K. 36. 
Gegenwärtige und künftige Direktion. 
Die gegenwärtige Oirektion besteht aus: 
1) den Mitgliedern: 
# Kaufmann Ernst Credner, Spezialdirektor; 
errn Bankier Louis Theodor Moritz Eichborn, Direktor; 
Herrn Bankier Ernst Heimann, Direttor; 
C#r. 6001l.) Herrn
	        
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