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4) Felkstellung der unter den Aktionairen zur Vertheilung kommenden Di-
vidende;
5) Abänderung des laut S. 47. entworfenen Regulativs;
6) Gegenstände von Wichtigkeit, welche die Direktion der gemeinsamen Be-
rathung zu unterwerfen beschließt.
E. Von der Dauer und Auflösung der Gesellschaft.
g. 49.
Dauer.
Der Gesellschaftsvertrag wird vorlaͤufig bis zum letzten Dezember des
Jahres 1873. gaschlossen. In der im Jahre 1872. stattfindenden ordentlichen
Generalversammlung soll der Beschluß darüber gefaßt werden, ob die Gesell-
schaft aufgelöst oder ob und auf wie lange sie fortgesetzt werden soll.
. 50.
Frühere Auflösung.
Eine frühere Auflösung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Staa-
tes ein:
1) sofern die Bilanze ergiebt, daß der halbe Betrag der Aktien durch Ver-
luste absorbirt
2) sofern nach einer jährlichen Schlußrechnung der Verlust bei dem Unter-
nehmen mehr als die Hälfte des baaren Einschusses betragt.
Im Falle ad 1. kritt die Auflösung ein, ohne daß es einer Beschluß-
nahme bedarf.
Der Beschluß ad 2. wird in einer nach F. 27. berufenen General--
versammlung in der §. 29. bestimmten Art gefaßt.
g. 51.
Liquidation.
Sobald die Auftösung der Gesellschaft im Falle GV. 50. eintritt, bestimmt
Aleichheuig die im Falle sub 2. berufene oder im Falle sub 1. eine sofort zu
* Generalversammlung das Verfahren bei der Liquidirung des Unter-
nehmens.
Dasselbe geschieht in der in dem Jahre 1873. stattfindenden General-
versammlung G. 49.), sofern die Auflösung der Gesellschaft beschlossen sein
sollte. Das zu beschließende Liquidationsverfahren muß den Bestimmungen des
K. 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. gemäß sein.
(Tr. 3001.) Lit. A.