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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 31. —
(Nr. 3002.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Juni 1848., betreffend die der Stadt Sömmerda
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von dort
nach der Landesgrenze in der Richtung auf Stotternheim bewilligten fis-
kalischen Vorrechte.
N% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Sömmerda nach der Landesgrenze in der Richtung auf Stotternheim auf
Kosten der Stadt Sömmerda, genehmigt habe, bestimme Ich bierdurch, daß
die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung 1825.
Seite 152.) in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-
materialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für
die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke, auf die gedachte Straße Anwendung
finden sollen. In Erwägung, daß die Stadt Soômmerda die Unterhaltung je-
ner Straße übernimmt, will Ich derselben zugleich das Recht der Chausseegeld-
Erhebung auf eine halbe Meile, nach dem jedesmaligen, für die Staatschaussee'n
geltenden Tarife, verleihen. Auch sollen die zusätzlichen Bestimmungen dieses
arifs, sowie alle für die Staatschaussee'n bestehenden polizeilichen Vorschriften,
insbesondere die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Juni 1844., über das
Verfahren bei Untersuchung und Besirafung von Chausseegeld= und Chaussee-
polizei-Kontraventionen, auf die gedachte Straße Anwendung finden.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen. ·"«
Sanssouci, den 19. Juni 1848.
Friedrich Wilhelm.
Hansemann. v. Patow.
An das Finanzministerium und das Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1816. (Nr. 3002—3003.) 36 (Nr. 3003.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1848.