Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 3. 
Die Anspruͤche auf Iinsvergürigung erlöschen und die Zinskupons wer- 
den ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der 
Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
. K. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschiehr dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. « 
H.5. 
Zur allmaligen Tilgung der Schuld wird jährlich vom Jahre 1849. an, 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen, nebst 
den ersparten Jinsen von den amortifirten bligationen, verwendet; der Gesell- 
schaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handelsministers, 
nicht nur den Dilzungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch 
nicht eigten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen. — 
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen geschieht 
durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines, das Proto- 
koll führenden Notarius in einem, vierzehn Tage zuvor, einmal öffentlich be- 
kannt gemachten Termine, zu welchem Irdermengt der Zutrikt freisteht. — Die 
Bekanntmachung der Nummern der auzgeloosten Obligationen, sowie eine 
etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung in die böffent- 
lichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem be- 
stimmten Zahlungstermine Statt finden. — Die Einlösung der ausgeloosten 
Obligationen geschieht vom 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1849; die 
Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 
1. Juli jeden Jahres Statt finden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen 
nach dem Nenmwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Prc- 
sentanten. 
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden 
unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form ver- 
brannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung 
(#. 8.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Aus- 
führung der Tilgung wird dem für das Eisenbahnunternehmen besiellten Kom- 
missarius jährlich Nachweis geführt. 
g. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemein gesetzlichen Bestimmun- 
gen erlassen. Fuͤr dergestalt amortisirte, so wie auch fuͤr zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kas- 
sirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
(Nr. 3010. 37* S. 7.
	        
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