Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 196 — 
g. 7. 
Die Nummern der zur Jurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungster- 
mine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft, behufs der Em- 
pfangnahme der Zahlung, öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht 
innerhalb eines Jahres nach dem letzken oöffentlichen Aufrufe zur Einlösung 
vorgezeigt worden, sind werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe 
der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr; doch 
kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermirtelst eines Beschlusses 
der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 
K. 8. 
Außer den im PK. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin 
zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigk bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen, oder 
aue dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftiger Erkenmnisse, 
Schulden halber Execution vollstreckt wird; 
4) wenn die im F. 5. fesigesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fallen a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo# 
einer dieser Fälle eintritk, zurückgefordert werden; in dem Falle d. ist dagegen 
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zurückfor- 
derung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetrie= 
bes, in dem Falle c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist; 
das Recht der Kündigung in dem Falle J. drei Monate von dem Tage ab, 
an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. 
. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Oividenden an die Aktionaire der Gesell- 
schaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhäöfen erforderlichen Grundslücke verkaufen; dies 
beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
besndlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, Po- 
lizei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.