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lizei= oder steuerlichen Einrichamgen, oder welche zu Packhöfen oder
aarenniederlagen abgetreten werden mochten;
P) die Gesellschaft darf weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufneh-
men, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das
Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde;
d) zur Geltendmachung. der im §H. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist
den Inhabern der Obligationen das gesammte bewegliche und unbeweg-
liche Vermögen der Gesellschaft verhafter.
Die vorstehend unter b. und c. erlassenen Bestimmungen sollen 1
auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig er-
klärk, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der
Zahlung gehbrig prasentirt werden.
S. 10.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
en müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Stettiner
eitung und in die Börsen-Nachrichten der Ostsee zu Stettin eingerückt werden.
Sollte eines dieser Blatrer eingehen, so genügt bu Bekanntmachung in den
beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels-
Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen je-
derzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
S. 11.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder-
eit nach der Wahl der Berechtigken aus der Gesellschaftskasse in Stettin oder
Perlin eleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Geeben Sanssouci, den 25. Juni 1848.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Hansemann. von Patow.
(Nr. 3010.) Berlin-