Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. 
ZJüber00 Thaler. 
  
  
Itnhaber dieser Obligation X#.chat an die Ferän-Seriner 
Eisenbähn= Gesellschaft Zwe#kundere 2— — Comrank zu fordern, als 
Antheil an dem, durch umstehendes Königliches Privilegium autorisirten Dar- 
lehn von Achthunderttausend Thalern. 
Die Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebe- 
nen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahlbaren halbjährigen Iins- 
Kupons zu rrbeben. 
Skettin, 
Das Sitcklorim der Berlin-Stettiner Eisenbahn= Gesellschaft. 
(Unterschristen von drei Direktoren. 
Eingetragen Der Rendant 
im Obligationsbuch ko. 
Mit dieser Dbligatlmnn #nd- z den Zeitraum vom 1. Juli 18.42. zwölf 
halbjährige Zinskupons As 1. bis 12. ausgegeben, von welchen der e den 
umstehend §. 2. bestimmten Vermerk enthält. 
Zinskupon „F 1. 
" „ · zur "- 2 7# 
Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation. TTI 
Fünf Thaler Preuß. Kurant 
hat Inhaber dieses 0v....... 1849. ab in Stektin oder Berlin aus 
unserer Gesellschaftskasse zu erheben. 
Nach dem Januar 1853. ist dieser Zinskupon ungültig und werthlos. 
Stektin, den 
Direktorium der Berlin- Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft. ( 
  
Stemptl. 
Eingetragen 
in der Zinskontrole Fol. 3 
(Unterschrift des Kontroleurs.) (Kup on 3 12. Bemerkung.) 
Der Prsentamt dieses Kupons ist zur Ent- 
gegennahme der folgenden, über deren Enpfang 
er zugleich durch dessen Rückgabe quittirt, be- 
rechtigt, wenn dagegen nicht vor dem Fällig- 
keitstermine desselben, dem 1. Juli 1854., vom 
Inhaber der Obligation bei dem Oirektorium 
schriftlich Widerspruch erhoben wird, in wel- 
chem Falle die Ausreichung der neuen Kupons 
gegen besondere Quittung an den Inhaber der 
Obligation erfolgt. 
(Nr. 3011.)
	        
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