Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 2915.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. Oktober 1847., bekreffend die Einführung 
einer Wildpretsteuer in Potsdam zum Besten der städtischen Armenkasse. 
A.= Ihren Bericht vom 11. d. M. genehmige Ich, daß von dem nachbe- 
nannten Wildpret beim Eingange in die Stadt Potsdam eine Steuer zum 
Besten der stadrischen Armenkasse nach folgenden Tarifsätzen erhoben werde: 
von einem Stück Rothwild 3 Rthlr., von einem Stück Dammwild 2 Rthlr., 
von einem Schwein 1 Rthlr. 15 Sgr., von einem Reh 20 Sgr., von einem 
Frischling 20 Sgr., von einem Fasan, eiter Waldschnepfe, einem Birkhuhn, 
einem Haselhuhn, einem Auerhahn oder einem Trappen 5 Sgr., von einem 
Hasen 2 Sgr., von einer wilden Ente 1 Sgr. Für das Ziemer eines Hirsches, 
Schweines oder Rehes ist die Hälfte, und für die Keule oder das Vorderblatt 
dieser Thiere, so wie für den Kopf eines Schweines der vierte Theil des 
Steuerbetrages von dem ganzen Thiere zu erheben. Dasjenige Wild, welches 
von dem zum Zollverein nicht gebörigen. Auslande eingeht, bleibt unter den in 
der Bestimmung des Artikels 3 zu I. des Vertrages vom 8. Mai 1841. we- 
gen Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins (Gesetzsammlung Seite 141.) 
angegebenen Voraussetzungen von der Wildpretsteuer befreit. Bei Erhebung 
dieser Steuer sind die zum Schutze der Schlachtsteuer bestehenden Strafbestim- 
mungen zur Anwendung zu bringen. 
Mein gegenwärtiger Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 24. Oktober 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister von Bodelschwingh und von Diesberg. 
  
(Nr. 2946.)
	        
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