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(Nr. 3019.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Juli 1848., betrefsfend die dem Eckersdorf-War-
tbuer Chausser-Aktiemorrein in Bezug auf den Bau und die Unterholtung
der Eckersdorf-Warthaer Kohlenstraße bewilligten fiskalischen Vormechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen age dem Statut ver un-
ter der Benennung: „Eckersdorf-Warthaer Chaussee-Aktienverein“ zum chaus-
seemäßigen Ausbaue der Eckersdorf-Warthaer Kohlenstraße gebilderen Aktien-=
esellschaft Meine Bestätigung ertheilt habe, bestimme Ich hierdurch, daß die
Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni 1825. (Gesetzsammlung für 1825.
S. 152.) in Betreff der Emnahme von Chanfssee-Neubau= und Unterhaltungs-
Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expropriationsrecht für
die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die oben gedachte Straße An-
wendung finden sollen. Zugleich will IJch dem genannten Verein das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staatschaussee'n geltenden
Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1810. verleihen. Auch sollen die zusätz-
lichen Bestimmungen dieses Tarifs, sowie alle für die Staatschaussee'n besiehen-
den polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften der Verordnung
vom 7. Lunt 184 1. über das Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung von
Chausseegeld= und Chausseepolizei-Kontraventionen auf die gedachte Straße An-
wendung finden.
— gegenwaͤrtige Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 31. Juli 1848.
Friedrich Wilhelm.
Hansemann. Milde.
An die Ministerien der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
(Xr. 3020.)