Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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In den Faͤllen zu a. bis inkl. c. bedarf es einer Kuͤndigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Faͤlle 
eintritt, zuruͤckgefordert werden und zwar 
zu à) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- 
betriebes, 
zu c) bis zur Aufhebung der Erekution. 
In dem sub d. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrisft 
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte Statt finden sollen 
und nur so lange die Zahlung nicht erfolgt ist. Bei Geltendmachung des vor- 
stehend von a. bis d. festgestellten Rückforderungsrechts sind die Inhaber der 
Prioritätsobligationen befugt, sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
. 6. 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritaksobligationen zweiter 
Emission eingelöst oder der Geldbetrag der Einlösung gerichrlich deponirt ist, 
darf die Gesellschaft keines ihrer Grundsiücke, insoweit dasselbe 
„zum Bahnkörper der Hauptbahn von Berlin bis Bergedorf, zu den 
daran gelegenen Bahnhöfen gehört und zum vollständigen Transport- 
betriebe auf der Eisenbahn erforderlich 4“ 
verdußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der 
Bahnhöfe an den Staat oder an Gemeinden und Korporationen zum Zweck 
postalischer, polizeilicher oder euerlicher Einrichtungen oder zur Anlage von 
Packhöfen und Waaren-Niederlagen oder sonstüger, zum Nutzen des Bahnbe- 
triebes gereichenden Einrichtungen, gehört jedoch nicht zu diesen ungersagten 
Verädußerungen. Dagegen bleibt der Gesellschaft die freie Disposition über 
diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Attest des 
betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe auf der Hauptbahn 
nicht nothwendig erforderlich sind. 
. 7. 
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein An- 
leihegeschäft durch Prioritäksaktien oder Obligationen (Statut vom 28. Juli 
1843. §. 0.) zu machen, welches die, der nach diesem Statutsnachtrage zu 
emittirenden eine Million Prioricätsobligationen, eingeräumten Vorrechte irgend 
beeinträchrigte oder schmälerte. 
. 8. 
Die Nummern der nach F. 4. jährlich zu amortisirenden Prioritätsobli= 
gationen zweiter Emission werden durch das Loos in einer alljährlich im April 
abzuhaltenden Plenarversammlung der Direktion mit Zuziehung zweier Nota- 
rien gezogen. 
Der
	        
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