Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Der Verloosungstermin ist 14 Tage vorher oͤffentlich bekannt zu machen, 
und es steht dem Inhaber der Prioritaͤtsobligation zweiter Emission die Be- 
fugniß zu, demselben beizuwohnen. 
Syndikus der Gesellschaft oder deren Konsulent und die zugezogenen 
Notare nehmen uͤber die Verloosung ein Protokoll auf. 
Die durch das Loos gezogenen Nummern werden binnen 8 Tagen nach 
der Verloosung oͤffentlich bekannt gemacht. 
§. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen zweiter Emission erfolgt 
von den im F. 4. dazu bestimmten Tagen ab in den Kassen der Gesellschaft zu 
Berlin und Hamburg nach dem Nommnalwerthe an die Borzeiger der Obliga- 
tionen gegen Auslieferung derselben. 
Mit den im F. 4. bestimmten Zahlungstagen hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Prioritätsobligation auf. Die Kupons über die noch nicht abge- 
hobenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritätsobligation 
gleichzeitig zu übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlen- 
den noch nicht fälligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, um zur Einlö- 
sung dieser Kupons vorkommenden Falls zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen und noch nicht 
fälligen Kupons sollen in Gegenwart der Direktion und des Syndikus oder 
Konsulenten der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen har, 
verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffentlichen Bläatter bekannt ge- 
macht werden. " 
Die Obligationen, welche in Folge der Rückforderung (F. 5.) von der 
Gesellschaft eingelöst sind, kann dieselbe durch ihre Direktion wieder ausgeben. 
K. 10. 
Diejenigen Prioritatsobligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind 
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Bcler ungeachtet, nicht zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre vom Zahlungs- 
b0ge CK. 4.) ab, von der Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 
alljährlich einmal öffemlich aufgerufen; gehen sie dessen ungeachtet nicht späte- 
stens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation 
ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, 
was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobligation 
von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsobligationen keinerlei Ver- 
pflichtungen mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche 
oder theilweise Realisirung derselben aus Villigkeirsrücksichten zu beschließen. 
K. 11. 
Auf den Kapitalbetrag der Prioritätsobligationen und auf deren Zinsen 
kann bei der Gesellschaft kein Arrest angelegt werden. 
(Nr. 3031.) K. 12.
	        
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