Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Zweiter Nachtrag 
zu dem 
am 8. November 1844. Allerhochst bestätigten Statut der Nie- 
derschlesischen Zweigbahngesellschaft (Gesetzsammlung von 1844. 
Seite 677. folgende.) 
Die Niederschlesische Zweigbahngesellschaft hat in der am 29. Mai 1847. 
abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung beschlossen, die ##. 20. 30. 31. 
32. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 42. 46. 48. 51. 54. 56. 57. und 67. des oben 
bezeichneten Statuts aufzuheben, resp. abzuändern und sind solche auf Grund 
des in der gedachten Generalpersammlung aufgenommenen notariellen Proto- 
kolls unter Beseitigung der bisherigen Dispositionen vorbehaltlich der hierzu 
erforderlichen Allerhöchsten Genehmigung nunmehr folgendermaaßen gefaßt 
worden. 
g. 20. 
Ordentliche Generalversammlungen finden jaͤhrlich am letzten Sonnabende 
des Monats Mai statt, die Erste im ersten Jahre nach vollsndiger Eröffnung 
der Bahn. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme 
in den Generalversammlungen sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über die 
Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des vom Ausschusse 
geprüften Rechnungsabschlusseet 
2) die Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Ausschusses, in 
Betreff deren derselbe sich mit der Rechnung legenden Direktion nicht 
einigen kann, vorbehaltlich der weiteren schiedsrichterlichen Berufung nach 
Maaßgabe des §. 21.; 
3) die Wahl der Direktions= und Ausschußmitglieder, sowie deren Stellver- 
reeter,. und der Beschluß über die Enrlassung der Gesellschaftsvorstande 
G. 45.); 
4) die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft durch Anlage von Zweig- 
oder Verbindungsbahnen und anderen Kommunikationswegen; 
5) die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche der Generalver- 
sammlung von den Staatsbehörden, der Direktion oder einzelnen Aktio- 
nairen zur Entscheidung vorgelegt werden; 
6) Abänderungen und Ergänzungen des Statuts; 
7) die Aufhebung der Bochlie. früherer Generalversammlungen; 
8) die Auflösung der Gesellschaft. 2 
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