Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Schema. 
Danziger Stadtobligation 
Litt. A. M Litt. B. M 
uͤber uͤber 
100 Rthlr. Pr. Kurant. 50 Rthlr. Pr. Kurant. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Danzig urkunden 
und bekennen hiermit, Namens der Sctadtgemeine Danzig, auf Grund des 
Allerhoͤchsten Privilegii vom .. ... . . . ., daß der Inhaber dieser Obli- 
gation die Summe von Einhundert Thaler Pr. Krt. (Funfzig Thaler Pr. Krt.), 
deren Empfang sie bescheinigen, an die hiesige Stadtgemeine zu fordern hat. 
Die Rückzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen ge- 
schieht allmdlig nach einem von der Staatsbehörde genehmigten Amortisations= 
plane, wobei die Folgeordnung der einzulösenden Obligationen durch das Loos 
bestimmt wird. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
den Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf ein- 
mal zu kündigen. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obli- 
garionen und die Kündigung derselben erfolgt durch das Danziger Intelligenz- 
latt, durch das Amrsblatt der Regierung zu Oanzig, durch den Preußtschen 
Staats-Anzeiger in Berlin, die Königsberger Preußische Staats-, Kriegs= und 
Friedenszeilung, die Stettiner Ostsee-Zeitung, vor dem Zinszahlungs-Termine 
dergestalt, daß die Einlösung an dem diesem Zinszahlungs-Termine folgenden 
Zinszahlungs-Termine Statt findet. 
Den Inhabern der Obligationen steht gegen die Stadtgemeine ein Kün- 
digungsrecht nicht zu. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach der des- 
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird dasselbe in 
halbjährigen Terminen mit 5 Prozent jährlich gegen Auslieferung der zu den 
Obligationen gehörigen Zinskupons verzinst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeine Danzig mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermögen. 
Zu Urkund dessen ist diese Obligation unter unserer Unterschrift und Sie- 
gel ausgefertigt worden. 
Danzig, den 
(L. S.) 
Die Stadtverordneten-Versammlung. 
(L. S.) 
Ober-Bürgermeister, Bürgermeister und Rath. 
Mit dieser Obligation sind Zinskupons von +. bis inclh. . 
mit der Unterschrift des Ober-Bürgermeisters und ein gleichmäßig unterzeichneter 
Talon, der die Berechtigung zum Empfange der folgenden Serie Zinskupons 
ertheilt, ausgegeben. Z 
(Wr#. 30#.) Bei
	        
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