Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Der Rennwerth dieser Aktien betraͤgt ebenfalls 200 Rthlr. mit den Un- 
terabtheilungen wie F. 7. 
Der Diwidendenzahlung dieser Aktien geht die Dividendenzahlung und 
jährliche Kapitalrückzahlung der Aktien Litt. A. vor. 
Ueber 4 pCt. Dividende jährlich werden, so lange als die Aktien Litt. 
A. nicht sämmtlich zurückgezahlt sind, auf die Aktien Litt. B. nicht vertheilt. 
. 12. 
Forderungen und Bruchtheile von Forderungen, welche nicht nach den 
vorstehenden Paragraphen durch gleich hohe Aktienbeträge Litt. A. und B. be- 
friedigt werden können, werden baar bezahlt. 
K. 1.). 
Die Aktien Lill. C. werden auf den Namen der Theilhaber des Hauses 
A. Schaaffhausen lauten und in Beträgen von 200, 500 und 1000 Rechlr. 
ausgestellt. 
Diese Aktien tragen nur insofern Dividenden, als zuvor die DOividende 
u 4 pCt. für die Aktien Lilt. A. und eine Dividende bis zu 4 pCt. für die 
Aktien Lilt. B. durch die bei jedem Jahresschlusse aufzustellende Bilanz sich 
ergeben hat. 
Ueber 2 pCt. jährlicher Dividende wird auf die Aktien Litt. C. nicht 
gezahlt, so lange die Aktien Litt. A. nicht sämmtlich zurückgezahlt sind. 
. 11. 
Wenn auf die Aktien Uäilt. C. nicht wenigstens 1 pCt. Dioidende füllt, 
so wird dies vorläufig aus dem Kapitale der Aktien Litt. C. ergänzt; nach dem 
Tode der Frau Wittwe Schaaffhausen reduzirt sich jedoch jenes 1 pCt. auf 
2 
pCt. 
Ergiebt sich bis zur Amortisation der Aktien Litt. A. fuͤr die Aktien 
Litt. C. durchschnittlich mehr Dividende als 1 pCr. resp. 5 pCt., so wird der 
etwa gemachte Kapitalabzug vergütet. 
K. 15. 
Die Aktien Lilt. C. können so lange nicht übertragen werden, als der 
durch sie reprdsentirte Werth nicht definitiv bestimmt ist. Bis dahin bleiben 
dieselben im Verwahrsam der Sozietät mit der Ueberschrift: „Unübertragbar.“ 
K. 10. 
Die definitive Werthbestimmung geschieht durch den Administrationsrath 
gemeinschafrlich mit den Theilhabern des Hauses A. Schaaffhausen, sobald 
urch die anonyme Gesellschaft das derselben nach F. 5. übertragene Aktir= 
vermögen soweit liquidirt ist, daß der noch unversilberte Theil desselben mir 
Zuverlässigkeit geschätzt werden kann. 
S. 17. 
Die Normen der Liquidation des Aktivvermögens, welche für Rechnung 
und
	        
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