Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 240 — 
. 36. 
Alle Ausfertigungen, Wechsel, Effekten und andere Akten der Gesellschaft 
werden von einem der Direktoren unterzeichnet. 
K. 37. 
Die Direktion erhalt für ihre Mühewaltung 30 péCt. des sich aus der 
Jahresbilanz ergebenden Reingewinnes, wenn derselbe die Summe von 50,000 
Rehlr. nicht übersieigt, von dem Ueberschusse dagegen nur 15 pCt. 
Die Gesellschaft garantirt jedoch jedem der Direktoren eine Summe von 
2000 Rechlr. jährlich. 
Die Direktoren müssen dem Bankgeschäfte ihre ganze Thätigkeit widmen 
und dürfen keine anderen Geschafte für eigene Rechnung betreiben. 
Von dem Administrationsrathe. 
K. 38. 
Der Administrationsrath besteht aus 15 Mitgliederm, die nur aus den 
stimmberechtigten Aktionairen gewählt werden dürfen. 
S. 39. 
Der dritte Theil der Mitglieder tritt jährlich aus und wird durch eine 
neue Wahl ersetzt; bis die Reihenfolge des Austritts nach Amcsdauer sich ge- 
büldet hat, entscheidet das Loos. 
S. 40. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes mässen für 1000 Rthlr. Aktien 
bei der Direktion deponiren, welche während der Amtsdauer außer Kurs ge- 
setzt worden. . 
41. 
Die Wahl der Mitglieder des Administrationsrathes erfolgt durch die 
Generalversammlung vermiklelst geheimer Stimmenabgabe. Bei vorkommen- 
den Vakanzen ist der Administrarionsrath befugk, durch provisorische Wahl die 
Zahl seiner Mitglieder aus den Aktionairen bis zur nächsten Generalversamm- 
lung zu ergänzen. K 
Der Administrationsrath wählt jährlich aus seiner Mitte einen Präfi- 
denten und einen Vice-Präftdenten. 
A. 43. 
Der Administrationsrath versammelt sich regelmätzig alle zwei Monate 
in Köln auf Einladung des Präsidenten oder, in dessen Abwesenheit oder Ver- 
binderung, des Vice-Präsidenten. Außergewöhnlich, wenn einer von Beiden 
die Berufung für nöthig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens drei Mit- 
gleeren schn#stlich beantragt wird, oder endlich wenn die Drrektion darauf 
antraͤgt. 
K 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.