Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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. 44. 
Das jedesmalige Berufungsschreiben ergeht mindestens drei Tage vor 
der beabsichtigten Zusammenkunft und enthält eine kurze Andeutung der zu be- 
rathenden Gegenstände. 4 
Zur Fassung gültiger Beschlusse müssen wenigstens sieben Mitglieder ver- 
sammelt sein. 4.4 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist 
nicht diese, sondern Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet die Stimme 
des Vorrssitzenden. k 
. 47. 
Ueber die Verhandlungen des Administrationsrakhes wird Protokoll ge- 
führt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern 
zu unterschreiben ist. 
K. 45. 
Der Administrationsrath ist verpflichtet: 
) die Wahl der Direktoren längstens binnen 14 Tagen nach stattgehabter 
General-Versammlung vorzunehmen; 
b) die von der Direktion zu entwerfende Ordnung für die innere Geschäfts- 
bimhellung nach vorgenommener Prüfung resp. Modisizirung zu ge- 
nehmigen; . 
c)überalleAnträgederDirektionBefchluß fassen; 
d) er wacht über die Beobachtung des Ark. 20. von Seiten der Direkkion 
und entscheidet in zweifelhaften Fällen, welche Operationen der Bank- 
Verein Kraft jenes Artikels machen darf; 
e) er setzt das Maximum der anzunehmenden Deposiken, der in Cirkulation 
zu setzenden eigenen Wechsel und Geldanweisungen und der zu bewilli- 
genden einzelnen Kredite fest; 
er ertheilt über die von der Direktion jährlich vorzulegenden Rechnun- 
n zund Bilanz, nach erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit, 
écharge; 
g8) er setzt, unter strenger Wuͤrdigung der zweifelhaften Aktiven und mit 
Ruͤcksicht auf die eventuellen Bin welche aus den zur Zeit laufen- 
den Geschäften enespringen können, den jährlichen Reinertrag der Ge- 
sellschaft fest; · , · 
h)EkvemiktdieGesammtheitderAkkconaikekmFalleemekKlagegegen 
die Direktion. 
&. 49. 
Der Administrationsrath nimmt nicht Theil an der ausführenden Ver- 
waltung, für welche die Direktion allein verantwortlich ist, ihm liegt aber als 
siets kontrollirender Auflichtsbehörde ob, jährlich wenigstens zweimal un- 
ter Zuziehung eines Direktors außergewöhnliche Kassa-Reoistonen durch eines 
(#r. 3079.) 45 oder
	        
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