Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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oder mehrere seiner Mitglieder halten zu lassen, wozu auch der Praͤsident oder 
Vize-Praͤsident von Amts wegen befugt sein soll. 
Der Praͤsident, Vize-Prasident oder Delegirte des Verwallungsrathes 
kann in den Büreaus und Komtoirs der Direktion von allen Protokollen, Be- 
schlüssen, Büchern, Papieren und Dokumenten, sowie von ihrer Geschäfts= und 
Rechnungsführung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. 
Der Mimidistratlonercch kann mit einer Majorität von wenigstens 9 
Mitgliedern einen gewählten Direktor suspendiren, ist aber alsdann verpflichter, 
bei der alsbald zu berufenden Generalversammlung auf die Entlassung dieses 
Direktors anzutragen. Wenn diese Versammlung den Antrag verwirft, so ist 
dadurch die vom Administrationsrathe ausgesprochene Suspension aufgehoben. 
Bei sich ergebender Veranlassung kann der Administrationsrath mit einer Ma- 
jorität von wenigstens 8 Stimmen die Berufung einer außerordentlichen Gene- 
ralversammlung einleiten. 
g. 50. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes erhalten Ersatz der durch ihre 
Funktionen herbeigeführten baaren Auslagen und außerdem 6 Prozent vom 
Reinertrage, deren Vertheilung den Mitgliedern nach Maaßgabe ihrer Mühe- 
waltung überlassen bleibt. 
Vom Gewinn-, Verlust= und Reservekonto. 
G. 51. 
Am 3J1. Dezember jeden Jahres wird ein Invenkar und am darauf fol- 
genden 30. Juni eine Bilanz angefertigk. 
§. 52. 
Der nach Abzug der sämmtlichen der Soziert zur Last fallenden Kosten 
und der auf die Aktien Lilt. A. mit 43 Prozent, B. mit 4 Prozen und C. mit 
2 Prozent fallenden Dividenden verbleibende Ueberschuß bilder den Reingewinn. 
Der nach Abzug der Tantièmen für die Direktion und den Verwaltungs- 
rath sich ergebende Rest wird bis zur Amortisation der Aktien Litt. A. ganz 
auf Reservekonto gebracht. 
G. 53. 
Die Dividenden, welche von den Aktionairen nicht erhoben werden, ver- 
jähren in fünf Jahren und wachsen dem Reservefonds zu. 
K. 54. 
Der Reservefonds, welcher aus dem erwähnten Gewinnüberschusse und 
aus den verjaährten Dividenden gebildet wird, dient zur Deckung spaterer 
Verluste. 
. 55. 
Verluste, welche im Laufe der Vertragsjahre oder bei Auflösung der 
Gesellschaft sich herausslellen, werden auf die Aktien Litt. B. und C. verhält- 
nißmaßig vertheilt. 
. 56.
	        
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