Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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. 56. 
Nachdem die Aktien Litt. A. amortifirt sein werden, hat die General- 
versammlung zu bestimmen, welche Quote des Gewinnüberschusses zum Reserve- 
fonds gebracht und welche unter die Aktionaire vertheilt werden soll. 
K. 57. 
Das jährlich anzufertigende Inventar soll das Vermögen der Sozierät 
nach seinem reellen Werthe darstellen und dabei eher eine Unterschdtzung als 
eine Ueberschätzung Statt finden. 
Auflösung der Gesellschaft. 
. 58. 
Durch den Tod einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft nicht aufge- 
löst. Auch können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung antragen. Es kann 
demnach von den Erben und sonstigen Rechtsinhabern eines Aktionairs weder 
eine Siegelanlage, noch die Errchtung eines Inventars oder eine Auseinan- 
dersetzung, überhaupt keine Handlung beantragt werden, welche störend auf den 
Gang der Geschäfte einwirken könnte. « 
g. 59. 
Dagegen hört die Gesellschaft auf: 
a) durch den Ablauf der statutenmäßig festgesetzten Zeit, wenn die Fortsetzung 
nicht durch die Generalversammlung beschlossen wird; 
b)) wenn die Generalversammlung die Auflösung vor Ablauf der vertrags- 
mäßigen Dauer beschließen sollte. 
. 60. 
Die Generalversammlung stellt die Art der Liquidarion bei Auflbsung der 
Gesellschaft fest. 
Von der Generalversammlung der Akrionaire. 
K. 61. 
Jeder Inhaber einer Aktie hat bei der Generalversammlung Seimmreche. 
1 Aktie bis mit 4 Aktien haben 1 Seimme, 
5 Aktien 10 = - 2 Stimmen, 
11 - “ 20 - # 3 * 
21 # 2 * 35 = * 4 * 
36 - * * 50 # *v 5 - 
51 - 2 * 75 t *5 6 r* 
76 * * - 100 5 - 7 - 
101 - : " 150 = - 8 - 
151 * - 2 200 * * 9 - 
201 = und mehr Oü 10 Stimmen. 
Die Aktionaire haben sich dadurch zu legitimiren, daß sie vier Wochen 
vor dem Versammlungstermine den Besitz ihrer Aktien in die Bücher der * 
(Nr. 3029.) ell-
	        
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