Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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sellschaft eintragen lassen. Diese Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmel- 
dung bei der Direktion, entweder gegen Vorzeigung der Aktien, oder eines, der 
Direktion als genügend erscheinenden Zeugnisses uͤber den Besitz derselben. 
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion ein Zeugniß. 
Diejenigen Aktien, welche nach dem gegenwärtigen Statut bei der So- 
ietä4t hinterlegt sein müssen, sind nicht stimmberechtigt, mit Ausnahme des 
Falies . 4. 
K. 6. 
Jeder zur Theilnahme an der Generalversammlung berechrigte Aklionair 
kann sich durch einen anderen, mit Spezialvollmacht versehenen Aktionair ver- 
treten lassen. 
Jedenfalls soll kein Aktionair, sei es durch Privatbesitz, sei es durch 
Vollmacht, mehr als 20 Stimmen abgeben können. 
K. 63. 
Aus welcher Anzahl von Aktionairen die Generalversammlung aber auch 
bestehen möge, so sind deren, durch die Majorität der Anwesenden gefaßten 
Beschlüsse doch für alle Aktionaire bindend. 
§. 64. 
Jährlich im Laufe des Monats September wird die Generalversamm- 
lung durch die Oirektion berufen, um den Rechenschaftsbericht über die Ope- 
rationen der Sozielt entgegen zu nehmen und den Vortrag des Administra- 
tionsrathes über seine Wahrnehmungen und Verrichtungen anzuhbren. 
S. 65. 
Die Zusammenberufung einer Generalversammlung findet wenigstens einen 
Monat vor dem Versammlungstermine durch Einrückung in die offentlichen 
Blätter Statt. 66 
In der Generalversammlung fuührt der Praͤsident oder Vize-Präsident 
des Administrationsrathes den Vorsitz, die zwei juͤngsten Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes versehen die Funktionen der Skrutatoren. Der Präsident er- 
nennt einen Sekretair. 67 
S. 67. 
Die Protokolle der Generalversammlung werden von dem Büreau, von 
den anwesenden Direktoren und von denjenigen Aktionairen, welche es in der 
Versammlung verlangen, unterzeichnet. 
K. 68. 
Der Rechenschaftsbericht wird gedruckt und unter sämmtliche Aktionaire 
auf Anmelden vertheilt. 6 
§. 69. 
In der jährlichen Generalversammlung schreiten die Aktionaire zur Wabl 
neuer Mitglieder des Administrationsrathes an die Stelle der Masicheiheen
	        
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