Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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einen Beschluß der Generalversammlung und nur mit einer Majorität von 
mindesiens drei Vierteln der Stimmen erfolgen. Außerdem muß in der Ein- 
ladung zu solcher Versammlung die beabsichtigte Aenderung angedeutet sein. 
K. 75. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien, Dividenden, Pfand- 
oder Depositenscheine mortifizirt werden, so erlaäßt die Direktion drei Mal in 
Zwischenrdumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Doku- 
mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. 
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, 
die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, 
so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich für nichtig oder verschollen 
und ferigt an deren Stelle andere aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
K. 76. 
Die in den Statuten vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen und 
Aufforderungen sind genügend erlassen in Beziehung auf die betheiligten Per- 
sonen, wenn sie in der Kölnischen Zeitung, der Aachener Zeitung, dem Frank- 
furter Journal und dem Staats-Anzeiger in Berlin erschienen 62. 
Geht eines dieser Blatter ein, so bestimmt die Direktion bis zur nächsten 
Generalversammlung ein anderes. 
Transitorische Verfügungen. 
S. 77. 
Das von den Aktionairen ernannte provisorische Komité ist berechtigt 
diejenigen Modifikationen und Zusätze zu den Sta#uten, welche die Staatsre- 
gierung bei Vollziehung der Konzession etwa vorschreiben mochte, zu acceptiren, 
und sollen dieselben ebenso bindend sein, als wenn sie wörtlich in diesen Sta- 
tuten enthalten wären. " 
Das provisorische Komité hat sofort nach der Staatsgenehmigung eine 
Generalversammlung zu berufen, um den Verwaltungsrarh zu wählen, damit 
dieser sofort die Direktion ernenne. 
g. 79. 
Das provisorische Komité ist beauftragt, alle Einleitungen und Schrirte 
vorzunehmen, um die Genehmigung der Staatsregierung zu erlangen und die 
damit verbundenen Auslagen für Rechnung der Gesellschaft zu bestreiten. 
Der gegemwärtige Vertrag ist für die Unterzeichner nur dann bindend, 
wenn bis zum 15. August dieses Jahres für sämmtliche Forderungen vom 
29. März dieses Jahres der Beitritt erfolgt. 
 
	        
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