Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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C. Schiff und Waaren. 
1) Solche Fahrzeuge und Waaren, welche, unmittelbar nach einem an- 
deren Orte bestimmt, ohne Aufenthalt und Umladung durch den Hafen 
ehen. 
2) ½“ e, welche den städtischen Wochen= und Jahrmarkt-Verkehr 
vermitteln, sowie deren Ladung. 
II. An den auf speziellem Rechtstitel beruhenden Befreiungen wird 
durch gegenwärtigen Tarif nichts geändert. 
Strafbestimmungen. 
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der in dem Tarife vorgeschrie- 
benen Abgaben auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer den 
verkürzten Abgaben deren vierfachen Betrag als Strafe. 
Jede Uebertretung oder Nichtbeachtung der durch die Behörden 
zu erlassenden Instruktion zur Erhebung und Kontrollirung der Hafen- 
abgaben hat eine polizeiliche Geldstrafe von 1 bis 10 Rthlr. zur 
Folge. 
2) Wiferplichteiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Lan- 
desgesetzen bestraft. 
Sanssouci, den 25. August 1848. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hansemann. Milde. Kühlwetter. 
  
□# 3030—3094.) (Nr. 3031.)
	        
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