Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

— 253 — 
Fünfter Nachtrag 
zu den Statuten der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
. 1 
Unter Abänderung des §. 1. des am 12. Februar 1847 Allerhöchst beslä- 
tigten Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft 
wird der zur vollsiändigen Ausführung der Bahnstrecke von Oppeln bis zur 
Landesgrenze in der Richtung auf Kradau erforderliche Kostenbetrag auf 
6,150,000 Thaler 
festgesetzt, so daß noch ein Betrag von 
1,050,000 Thaler, 
d. i. Eine Million Sechsmal Hundert Fünfzig Tausend Thaler Preußisch Ku- 
rant aufzubringen ist. 
§. 2. 
Der zu beschaffende Betrag von 1,650,000 Thaler wird durch Kreirung 
von 16,500 Stück auf den Inhaber lamender Stammaktien, Jede im Betrage 
von Einhundert Thaler Kurant, aufgebracht. Diese Aktien treten in jeder 
Beziehung in die Kategorie der ursprünglich kreirten 14,297 Stück, sowie der 
ufolge SG#an#ennach#go vom 12. Februar 1847., nachträglich ausgefertigten 
234 Stück Stammaktien. Es finden mithin auf die Form und die Verhält- 
nisse derselben, sowie auf die Rechte und Pflichten ihrer Inhaber die Bestim- 
mungen der 9#. 5. und 11. bis 22. des Gesellschaftsstatuts vom 2. August 1841., 
sowie der §. 3. sub 1., GV. 7. und 8. sul 1., &G. 9 und 10 des Statuten- 
nachtrags vom 11. August 1843. mit Berücksichtigung des uber die Form der 
Aktien in der Generalversammlung vom 12. Mal 1847. gefaßten Beschlusses 
Anwendung. 
S. 3. 
Die Bestimmung, auf welche Weise die 10,500 Stück Stammaktien 
umerzubringen sind, wird dem Verwaltungsrathe überlassen. 
 
	        
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