Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 8. 
Im Falle eines Lieges oder Aufruhrs kann, wenn die Volksvertretung 
nicht versammelt ist, durch Beschluß und unter Verantwortlichkeit des Staats- 
mimsteriums die zeit= und distriktsweise Suspendirung des KF. 1. und §F. 6. 
gegenwärtigen Gesetzes provisorisch ausgesprochen werden. Die Volksvertre- 
kung ist jedoch in diesem Falle sofort zusanmnen zu berufen. 
g. 9. 
Es ist keine vorgaͤngige Genehmigung der Behoͤrden noͤthig, um oͤffent- 
liche Civil- und Militairbeamten, wegen der, durch Ueberschreitung ihrer Amts- 
befugnise verübten Verletzungen vorstehender Bestimmungen gerichtlich zu be- 
angen. 
8 Urkundlich unter Unserer Höͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 24. September 1848. 
(LI. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Graf v. Dönhoff. 
Für den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
v. Ladenberg.
	        
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