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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stacten.
r. 43.—
(Nr. 3036.) Toarif, nach welchem die Abgabe für Benntzung der Oderbrücke bei Brieg zu
erheden I. Bom 1. September 1848.
E. wird entrichtet: — —
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlicten: Sgr.]Pf.
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen,
Kaleschen, Kabriolets u. s. w. — für jedes Zugthier 13
II. zum Forrschaffen von Lasten:
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich, außer
dessen Zubehbr und außer dem Futter für höchslens drei
Tage, an anderen Gegensichnden mehr als zwei Zentner
befinden — für jedes Zugthier .. .. 1106
2) von unbeladenem:
a. Wagen, für jedes Zugthier . . ... — 19
b. Schlitten, für jedes Zugthbrrrl . .. . . —
Ausnahme: von den gewäbnlichen kleinen Bauerwagen
und Bauerschlitten wird: «
wennsiebeladmfmd.«......»..... 6 Pf.
wenn sie unbeladen sind . 3 Pf.
für jedes Zugthier entrichtet.
B. Von unangespannten Thieren:
I. von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel, mit oder ohne
Neiter oder Last, imgleichen von jedem Stück Rindvieh oder
Ziege...·................................................ —I
Befreiungen.
Bruͤckgeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König-
lichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) von Armeefuhrwerken und Fuhrwerken und Thieren, welche Milirair auf
dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren, oder
in deren Kategorie stehenden Militarbeamten im Dienst und in Dienst-
Uniform gericten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi-
gen Oienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken
die Offtziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im letzkeren
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung *
Jahr## 1948. (Nr. 3036.) 49 stellte
##usgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1848.