Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stacten. 
  
r. 43.— 
  
(Nr. 3036.) Toarif, nach welchem die Abgabe für Benntzung der Oderbrücke bei Brieg zu 
erheden I. Bom 1. September 1848. 
E. wird entrichtet: — — 
  
  
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlicten: Sgr.]Pf. 
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, 
Kaleschen, Kabriolets u. s. w. — für jedes Zugthier 13 
II. zum Forrschaffen von Lasten: 
1) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich, außer 
dessen Zubehbr und außer dem Futter für höchslens drei 
Tage, an anderen Gegensichnden mehr als zwei Zentner 
befinden — für jedes Zugthier .. .. 1106 
2) von unbeladenem: 
a. Wagen, für jedes Zugthier . . ... — 19 
b. Schlitten, für jedes Zugthbrrrl . .. . . — 
Ausnahme: von den gewäbnlichen kleinen Bauerwagen 
und Bauerschlitten wird: « 
wennsiebeladmfmd.«......»..... 6 Pf. 
wenn sie unbeladen sind . 3 Pf. 
für jedes Zugthier entrichtet. 
B. Von unangespannten Thieren: 
I. von jedem Pferde, Maulthier oder Maulesel, mit oder ohne 
Neiter oder Last, imgleichen von jedem Stück Rindvieh oder 
  
  
Ziege...·................................................ —I 
Befreiungen. 
Bruͤckgeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König- 
lichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und Fuhrwerken und Thieren, welche Milirair auf 
dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren, oder 
in deren Kategorie stehenden Militarbeamten im Dienst und in Dienst- 
Uniform gericten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßi- 
gen Oienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken 
die Offtziere begleiten, oder besonders geführt werden, jedoch im letzkeren 
Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung * 
Jahr## 1948. (Nr. 3036.) 49 stellte 
##usgegeben zu Berlin den 6. Oktober 1848.
	        
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