Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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ee achtzehnhundert neun und vierzig (1849.) begimm und durch alljährliche 
ewendurg von zwölfhundert Thalern (1200 Rthlr.) ausgeführt wird. Die 
Nummem der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Prioritaksobligationen 
werden alljährlich am ersten (1.) Juli durch das Loos bestimmt, und zwar in 
der Art, daß immer fünf auf einander folgende Nummern der Obligationen zu 
zwanzig Thaler (20 Rehlr.) und eine jede Nummer der Obligationen zu hun- 
ert Thaler (100 Rehlr.) ein Loos bilden. Die Auszahlung des Nominal-= 
Betrags der hiernach #ur Amortisation gelangenden Prioritaks obligationen er- 
folgt am ersien (1.) Oktober desselben Jahres. 
Der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halren, sowohl den Amortisationsfonds zu verslärken und dadurch die Tilgung 
der Prioritätsobligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritätsobli- 
gationen durch die öffentlichen Blätrer mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und 
durch Zahlung des Nennwerhes einzulösen. Insbesondere soll der Kaufpreis der 
unmittelbar neben den Bahnhöfen zu Bonn und zu Cöln gelegenen Grundstücke, 
welche zum Geschäftsbetwiebe nicht erforderlich sind, bei deren Veräugerng aus- 
schließlich zur Amomisation der Prioritätsobligarionen verwender werden. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird dem Königlichen Finanzministerio 
alljährig Nachweis eingereicht. 4 
Die Inhaber der Prioritatsobligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach Paragraph zwei (K. 2.) zu zah- 
lenden Zinsen Gläubiger der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft, und sind daher 
befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das Vermögen der Gesell- 
schaft und dessen Erträge mit unbedingter Prioritäk vor den Inhabern der Stamm- 
aktien und der zu denselben gehörigen Kupons und Diovidendenscheine zu halten. 
Eine Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien, 
Pieoritätsobligationen oder durch Aufnahme eines Darlehns darf nur dann er- 
folgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Mans zu emittirenden sieben- 
zehnhundert fünf und sechszig (1705) Stück Prioritätsobligationen nebst Zinsen 
das Vorzugsrecht reservirt und gesichert ist. Eine Veräußerung der zum Bahn- 
körper und zu den Bahnhäöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehdrigen Grund- 
stücke aber ist ganglich unstarthaft, so lange die Prioritarsobligationen der gegen- 
wänigen Emisston nicht eingelöst sind. Diese Veraußerungsbeschränkung bezieht 
sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den 
Scaat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden mochten. 
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Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe des in Para- 
graph drei (F. J.) gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei (1) Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn die in Paragemh drei (F. J.) festgesetzte Amortisation nicht inne- 
gehalten wird. 
Im ersiern Falle bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Ka- 
pital kann von dem Tage ab, an welchem jener Fall eintrit, zurückgefordert 
werden, und zwar bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons. 
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