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Abgabensätze
Benennung In der Thalfahrt vom Zenmer
der * von 112.12. 4 5.
ippstadt nach Wesel!n
Gegenstände. Cahernderg). 32
+14
Doppelte Lagen Floßholz, in soweitc) von Haltern u.
dieselben pollzeilich gestattet werden, unter- oberhalb bis Lä-
lege ders dan ehen Gv aun3 Füße nen (Becking-
eladene Gegenstande (Oberlast), sie ms- «
gen aus Boiuern oder anderen . enstän- hausen) 6321
den bestehen, müssen dem Gewicht nach
besonders deklarirt und zur Vrrabgabung
herangezogen werden.
4) von Lünen
(Beckinghausen)
und oberhalb
bis Ham. 3321111
2) Frei von der Abgabe sind: leere Salz-
tonnen; das aus ahrseugen verladene e) von Hamm bis
als: Tonnen, Lippstadt 422
lpttwert zum Flößzen,
asten, Kasten und sonstige Flößergerth=
schaften; Düngungsmaterialien, alle Ge-
genstände, welche ohne Berübrung des
Hebedezirks einer Empfangsstelle (zusätz-
liche Bestimmung 1.) befördert werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
g. 1.
Die Erhebung der Abgabe erfolgt:
A. zu Hamm fuͤr die Stromstrecke:
a) nach und von Lippstadt und
b) von oberhalb Beckinghausen bis Hamm in der Berg= und von Hamm
nach Lünen in der Thalfahrt.
B. zu Lünen für die Strecke:
a) von Lünen und Beckinghausen nach Hamm,
b) von unterhalb Hamm bis Beckinghausen oder Lünen und von da
weiter nach Haltern.
C. zu Haltern für die Strecke:
a) von Haltern bis Lünen und von unterhalb Lünen bis Haltern,
b) von da nach Dorsten und umgekehrt von Dorsten nach Haltern.
D. zu Füsternberg bei Wesel für die Strecken:
a) von Wesel und Füsternberg bis Dorsten und
b) von Dorsten nach Füsternberg und Wesel.
Die Bestimmung des Hebebezirks jeder Empfangsstelle liegt dem
Finanzminister ob.
(Xe. 302.) §. 2.