Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Abgabensätze 
Benennung In der Thalfahrt vom Zenmer 
der * von 112.12. 4 5. 
ippstadt nach Wesel!n 
Gegenstände. Cahernderg). 32 
+14 
Doppelte Lagen Floßholz, in soweitc) von Haltern u. 
dieselben pollzeilich gestattet werden, unter- oberhalb bis Lä- 
lege ders dan ehen Gv aun3 Füße nen (Becking- 
eladene Gegenstande (Oberlast), sie ms- « 
gen aus Boiuern oder anderen . enstän- hausen) 6321 
den bestehen, müssen dem Gewicht nach 
besonders deklarirt und zur Vrrabgabung 
herangezogen werden. 
4) von Lünen 
(Beckinghausen) 
und oberhalb 
bis Ham. 3321111 
2) Frei von der Abgabe sind: leere Salz- 
tonnen; das aus ahrseugen verladene e) von Hamm bis 
als: Tonnen, Lippstadt 422 
lpttwert zum Flößzen, 
asten, Kasten und sonstige Flößergerth= 
schaften; Düngungsmaterialien, alle Ge- 
genstände, welche ohne Berübrung des 
Hebedezirks einer Empfangsstelle (zusätz- 
liche Bestimmung 1.) befördert werden. 
  
  
  
  
  
  
Zusätzliche Bestimmungen. 
g. 1. 
Die Erhebung der Abgabe erfolgt: 
A. zu Hamm fuͤr die Stromstrecke: 
a) nach und von Lippstadt und 
b) von oberhalb Beckinghausen bis Hamm in der Berg= und von Hamm 
nach Lünen in der Thalfahrt. 
B. zu Lünen für die Strecke: 
a) von Lünen und Beckinghausen nach Hamm, 
b) von unterhalb Hamm bis Beckinghausen oder Lünen und von da 
weiter nach Haltern. 
C. zu Haltern für die Strecke: 
a) von Haltern bis Lünen und von unterhalb Lünen bis Haltern, 
b) von da nach Dorsten und umgekehrt von Dorsten nach Haltern. 
D. zu Füsternberg bei Wesel für die Strecken: 
a) von Wesel und Füsternberg bis Dorsten und 
b) von Dorsten nach Füsternberg und Wesel. 
Die Bestimmung des Hebebezirks jeder Empfangsstelle liegt dem 
Finanzminister ob. 
(Xe. 302.) §. 2.
	        
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