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(Nr. 3043.) Gesetz, betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der
gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse und über die Ablöfung der
Dienste, Natural= und Geldabgaben, sowie der über diese Gegenstände
anhängigen Prozesse. Vom 9. Oktober 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. .
verordnen, auf den Antrag der zur Vereinbarung der preußischen Staatsver-
fassung berufenen Versammlung, nach Anhbrung Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
. 1.
Es werden auf den Antrag auch nur eines Theilnehmers sistirt:
a) alle Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bauer-
lichen Verhältnisse und über die Abloͤsung der Oienste, Natural= und
Geldabgaben, in denen der Rezeß noch nicht bestätigt ist;
b) die bei den Auseinandersetzungsbehörden oder den ordentlichen Gerichten
schwebenden Prozesse über Mühlenabgaben.
K. 2.
Von Amts wegen werden sistirt:
1) die bei den im F. 1. gedachten Verhandlungen entstandenen und noch
nicht rechtskräftig entschiedenen Prozesse, jedoch mit Vorbehalt interimi-
stischer Festsetzung über die laufenden Leistungen;
2) alle bei den Gerichten oder den Auseinandersetz
den Prozesse über folgende Rechtsverhältnisse:
a) die Lehnsherrlichkeit und die lediglich aus derselben entspringenden
sonstigen Rechte bei allen Arten von Lehnen, mit alleiniger Aus-
nahme der Thronlehne, das Heimfallsrecht und der Anspruch auf
die Regulirung eines Allodiftkationszinses für die früher aufgeho-
bene Lehnöherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals
eine Zeitlang zum Königreiche Westphalen, zum Großherzogthum
Berg und zu französischen Departements gehorr haben, rv4n Un-
terschied, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen
die Berechtigten sind;
b) das Eigenthumsrecht des Erbverpächters und das Obereigen-
thum des Erbzinsherrn, sobald der Erbpachtskanon, Erbzins und
die sonstigen Leistungen des Erbpächters oder Erbzinsbesitzers voll-
ständig gegen Enrschädigung in Land oder Kapiral abgelöst sind;
c) das Recht der Guts= oder Grundherren, Ober-Eigenthümer oder
Erbverpächter zu der Veräußerung, Vererbung, Zerstückelung oder
Verschuldung der ihnen verpflichteten Grundstücke ihre Einwilli-
gung zu ertheilen oder zu versagen;
d) alle Vorkaufs-, Näher= und Retraktrechte, mit alleiniger Aus-
nahme
sbehörden schweben-