Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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(Nr. 3043.) Gesetz, betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der 
gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse und über die Ablöfung der 
Dienste, Natural= und Geldabgaben, sowie der über diese Gegenstände 
anhängigen Prozesse. Vom 9. Oktober 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. . 
verordnen, auf den Antrag der zur Vereinbarung der preußischen Staatsver- 
fassung berufenen Versammlung, nach Anhbrung Unseres Staatsministeriums, 
was folgt: 
. 1. 
Es werden auf den Antrag auch nur eines Theilnehmers sistirt: 
a) alle Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bauer- 
lichen Verhältnisse und über die Abloͤsung der Oienste, Natural= und 
Geldabgaben, in denen der Rezeß noch nicht bestätigt ist; 
b) die bei den Auseinandersetzungsbehörden oder den ordentlichen Gerichten 
schwebenden Prozesse über Mühlenabgaben. 
K. 2. 
Von Amts wegen werden sistirt: 
1) die bei den im F. 1. gedachten Verhandlungen entstandenen und noch 
nicht rechtskräftig entschiedenen Prozesse, jedoch mit Vorbehalt interimi- 
stischer Festsetzung über die laufenden Leistungen; 
2) alle bei den Gerichten oder den Auseinandersetz 
den Prozesse über folgende Rechtsverhältnisse: 
a) die Lehnsherrlichkeit und die lediglich aus derselben entspringenden 
sonstigen Rechte bei allen Arten von Lehnen, mit alleiniger Aus- 
nahme der Thronlehne, das Heimfallsrecht und der Anspruch auf 
die Regulirung eines Allodiftkationszinses für die früher aufgeho- 
bene Lehnöherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals 
eine Zeitlang zum Königreiche Westphalen, zum Großherzogthum 
Berg und zu französischen Departements gehorr haben, rv4n Un- 
terschied, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen 
die Berechtigten sind; 
b) das Eigenthumsrecht des Erbverpächters und das Obereigen- 
thum des Erbzinsherrn, sobald der Erbpachtskanon, Erbzins und 
die sonstigen Leistungen des Erbpächters oder Erbzinsbesitzers voll- 
ständig gegen Enrschädigung in Land oder Kapiral abgelöst sind; 
c) das Recht der Guts= oder Grundherren, Ober-Eigenthümer oder 
Erbverpächter zu der Veräußerung, Vererbung, Zerstückelung oder 
Verschuldung der ihnen verpflichteten Grundstücke ihre Einwilli- 
gung zu ertheilen oder zu versagen; 
d) alle Vorkaufs-, Näher= und Retraktrechte, mit alleiniger Aus- 
nahme 
  
  
  
sbehörden schweben-
	        
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