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nahme der Vorkaufsrechte der Miteigenthuͤmer an den Antheilen
der gemeinschaftlichen Sache;
e) das Recht, einen Antheil oder ein bestimmtes Stuͤck aus einer
Berlassenschaft vermöge guts= oder grundherrlichen Verhältnisses
zu fordern, meist unter den Namen: Sterbefall, Besthaupt, Kur-
mede vorkommend; "„
s) das Recht, von den Erben eines Grundbesitzers das Sterbelehn
zu fordern;
O)# die Berechtigung der Ober-Eigenthümer, Erbverpächter und Guts-
oder Grundherren, Besitzveränderungs = Abgaben irgend einer Art
bei Veränderungen in der herrschenden Hand zu erheben und bei
Veränderungen in der dienenden Hand, desgleichen Abgaben von
Erben in der auf= und absteigenden Linie, von Ehegatten oder
Brautleuten, sowohl im Falle der Vererbung, als der Ueberlassung
unter Lebenden zu fordern;
h) die aus dem guts= oder grundherrlichen Rechte herrührenden Lei-
stungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür
zu gewährenden Gegenleistungen;
die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins,
Jurisdiktionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den
Lasten der Polizeioverwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht
eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Verleihung eines
vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen beset gewesenen Grund-
stücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegenleistung für die
Verleihung übernommen wurde, oder die Stelle der Grundsteuer
vertritt;
k) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben, welche außer
den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Ge-
bührentaxen gründet, entweder dauernd an Gerichtspersonen oder
bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B
die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder,
Siegelgelder;
1) der Fleisch oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem ge-
sammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh,
oder von einzelnen Gattungen desselben, ewöhnsch das zehnte,
bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhältniß bestimmte
Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu for-
dern, desgleichen der Bienenzehnt;
m) die ungemessenen Dienste in den zur Provinz Westphalen und Sach-
sen gehrigen, durch den Benrag vom 29. Mai 1815. an Preu-
ßen abgetretenen, vormals Hanndverschen Landestheilen und dem
Herzogkhum Westphalen;
Mn) die Jagd-Dienste, die Verpflichtung Jagdhunde zu füttern, Jäger
aufzunehmen und sonstige unmittelbar zum Zwecke der Jagd ob-
—m——i liegende
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