Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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liegende Leistungen, Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Gebaͤude 
oder sonstiger Grundstuͤcke, Dienste zu — Verrichtungen 
der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Haͤuser und Hoͤfe, zum 
Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirth- 
schaftlichen Bedürfnissen der gursherrschaftlichen Beamten, Dienste 
und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beam- 
ten, Bonenkdienste und Abgaben, welche lediglich die Seelle der 
vorbenannten Dienste und Leisiungen vertreten; 
) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrli- 
cher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht, 
insofern beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrich- 
tet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, 
die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Was- 
serlaufszinsen, Wäseerfallziusen vorkommende Besteuerung der Was- 
serkrafr der fließenden Gewässer, die Abgaben zur Ausstattung von 
Familiengliedern des Berechtigten, das Recht die Gänse der bäuer= 
lichen Wirthe berupfen zu lassen; 
p)die auf Grundstücken hafrende Verpflichtung der Besitzer, gegen 
das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten; 
d) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins= oder Zinsherrn, 
den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen; auf die periodische Be- 
rechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden 
Kanons nach den wechselnden Getreidepreisen, findet diese Bestim- 
mung nicht Anwendung; 
r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, 
Aeckern und Wiesen stehenden Eichen; 
5) die unter den Namen Straßengerechtigkeit, Auenrecht vorkommende 
ausschließliche Befugniß der Gursherren, über die nicht zu den 
Wegen nöbtbigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen; 
3) die bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Prozesse über die Ver- 
Pflichlung zur Entrichtung von Besitzveränderungsabgaben in andern als 
den oben zu 2. zuh 8. genannten Fällen, insowell sie nicht rückständige Ge- 
falle betreffen; desgleichen über Abgaben der Kruggüter, Braucreien, 
Brennereien und Schmieden, deren gewerblicher Ursprung streitig ist, und 
die über Exmission lassitischer Wirthe; 
4) die Gemeinheitstheilungssachen, insofern Streit aus der Anwendung der 
. 86 4. und 114. der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 
1821. obwaltet, und die daruͤber schwebenden Prozesse. 
g. 3. 
Die Verordnung uͤber die Beschraͤnkung des Provokationsrechts auf Gemein- 
heicstheilungen vom 28. Juli 1838. — FS. 1. bis incl. 7. — findet auch in 
der Provinz Westphalen Amwendung. 
Ur- 
 
	        
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