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liegende Leistungen, Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Gebaͤude
oder sonstiger Grundstuͤcke, Dienste zu — Verrichtungen
der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Haͤuser und Hoͤfe, zum
Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirth-
schaftlichen Bedürfnissen der gursherrschaftlichen Beamten, Dienste
und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beam-
ten, Bonenkdienste und Abgaben, welche lediglich die Seelle der
vorbenannten Dienste und Leisiungen vertreten;
) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrli-
cher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht,
insofern beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrich-
tet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten,
die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Was-
serlaufszinsen, Wäseerfallziusen vorkommende Besteuerung der Was-
serkrafr der fließenden Gewässer, die Abgaben zur Ausstattung von
Familiengliedern des Berechtigten, das Recht die Gänse der bäuer=
lichen Wirthe berupfen zu lassen;
p)die auf Grundstücken hafrende Verpflichtung der Besitzer, gegen
das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten;
d) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins= oder Zinsherrn,
den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen; auf die periodische Be-
rechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden
Kanons nach den wechselnden Getreidepreisen, findet diese Bestim-
mung nicht Anwendung;
r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten,
Aeckern und Wiesen stehenden Eichen;
5) die unter den Namen Straßengerechtigkeit, Auenrecht vorkommende
ausschließliche Befugniß der Gursherren, über die nicht zu den
Wegen nöbtbigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen;
3) die bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Prozesse über die Ver-
Pflichlung zur Entrichtung von Besitzveränderungsabgaben in andern als
den oben zu 2. zuh 8. genannten Fällen, insowell sie nicht rückständige Ge-
falle betreffen; desgleichen über Abgaben der Kruggüter, Braucreien,
Brennereien und Schmieden, deren gewerblicher Ursprung streitig ist, und
die über Exmission lassitischer Wirthe;
4) die Gemeinheitstheilungssachen, insofern Streit aus der Anwendung der
. 86 4. und 114. der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni
1821. obwaltet, und die daruͤber schwebenden Prozesse.
g. 3.
Die Verordnung uͤber die Beschraͤnkung des Provokationsrechts auf Gemein-
heicstheilungen vom 28. Juli 1838. — FS. 1. bis incl. 7. — findet auch in
der Provinz Westphalen Amwendung.
Ur-