Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 46. — 
  
(Nr. 3045.) Verordnung, die Verwallung der Oder von Nieder-Wutzow bis unterhalb Stütz- 
kow, und die Bildung einer Bau-Korporation zu diesem Jecke betreffend. 
Vom 22. August 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c 
Nachdem Wir den von Unserer Ober-Baudeputation geprüften, den Be- 
theiligten bekannt gemachten Bauplan zur weiteren Verwallung der Oder von 
Niederwutzow bis Scützkow unter Verlegung des Oderbettes nach dem Zeh- 
dener Thalrande genehmigt haben, verordnen Wir mit Bezug auf die Bestim- 
mungen des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz- 
Sammlung für 1848. S. 54. u. folg.) zur Ausführung dieses Planes auf den. 
Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der sämmtlichen, noch nicht vollständig gegen Ueberschwem- 
mungen der Oder geschützten Grundstücke des Nieder= und Mittel-Oderbruchs 
von oberhalb Wrietzen bis Hohensaathen, sowie die Besitzer der schutzbedürftigen 
Grundstücke im Zehdener und im Scolper Bruche werden hierdurch zu einer 
Gesellschaft mit Korporationsrechten Behufs Ausführung der Meliorations- 
werke nach dem von Uns genehmigten Bauplane vereinigt. 
Diese Baukorporation, welche den Namen: „Deichbaugesellschaft zur 
Melioration des Nieder-Oderbruchs“ führen, und bis zur vollständigen Ab- 
wickelung des ganzen Bauunternehmens, und bis zur Amortisation des Anlage- 
Kapitals (G. 2.) fortbestehen soll, wird vertreten durch eilf Repräsentanten und 
eben so viel Stellvertreter, welche nach den im H. 9. folgenden Bestimmungen 
zu wählen sind. 
Die Aufstellung des von Uns zu genehmigenden Statuts dieser Korpo- 
ration, in welchem insbesondere die betheiligten Gumdstücke und deren Beiträge 
zu den aufzubringenden Anlagekosten festzustellen sind, desgleichen die Vereini- 
gung der Baukorporation mit der Deichsozietät des Niederoderbruchs, sowie 
die Erweiterung der Oderverwallung über Stätzkow hinaus, bleibt späteren 
Bestimmungen vorbehalten. 
Jahrgasg 1846. (N.. 3045.) 52 K. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1848.
	        
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