Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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des K. 20. des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. sein 
Bewenden. 
Die Nutzungsberechtigten sind dem Expropriationsrechte gleichmäßig un- 
terworfem 
*ni 
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke nach Maaßgabe der im 
G. 4. enthaltenen Besiimmungen zur Ausführung der Meliorarionsanlagen in 
Anspruch zu nehmen sind, steht der im F. 3. genannten Kommission zu, mit 
Vorbehalt des Rekurses an das Minisierium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten, welcher innerhalb einer Präklusivfrist von 10 Tagen bei jener 
Kommission anzumelden ist. 
Die Festsetzung der Entschädigung soll, vorbehaltlich des Rechtsweges, 
durch die Regierung in Potsdam erfolgen, welche zu dem Ende die Taratoren 
ernennt und die Abschätzung bewirken läßt. 
Die Uebergabe der Grundstücke muß auf den Antrag der Kommission 
sofort nach der Abschätzung erfolgen, und ist nöthigenfalls durch erekutivische 
Maaßregeln, deren Anordnung der Regierung zusteht, herbeizuführen. 
g. 6. 
Wegen Auszahlung der Entschädigungssummen sind der Order vom 
26. Dezember 1833. (Gesetzsammlung 18. 4. S. 8.) gemäß, die Bestimmun- 
gen der Verordnung vom 5. August 1832 (Gesetzsammlung 1832. S. 202.) 
zur Anwendung zu bringen, jedoch mit der Maaßgabe, daß wenn der soforti- 
gen Auszahlung der Entschädigungssummen rcchlliche Hindernisse entgegen 
stehen, die Kommission befugt und auf Verlangen der Grundbesitzer auch ver- 
pflichtet sein soll, die von der Regierung fesigesetzte Abfindung sofort zum 
gerichtlichen Deposttorium zu zahlen. « 
H.7. 
Zur Abschreibung der abgetretenen Parzellen vom Hauptgrundstuͤcke im 
Hypothekenbuche bedarf es des Konsenses der Lehns= oder Fideikommitz-Interes- 
senten und der Realberechtigten nicht. 
g. 8. 
Den Verhandlungen wegen Ueberlassung der für die Meliorationsanla= 
gen in Anspruch genommenen Grundstücke und Materialien und wegen Zah- 
lung der Entschädigungs-S „, ferner allen in dieser Beziehung bei dem 
Hypothekenbuche nöthigen Eintragungen und darüber auszufertigenden Urkunden, 
so wie den gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen wegen Ermit- 
lelung der Betheiligten und deren Beireage soll die Gebühren= und Stempel- 
freiheit zustehen. Auch sollen keine Depositalgebühren angesetzt werden. 
S. 9. 
Zu den im F. 1. erwähnten Repräsentanten und Stellvertretern werden von 
Seiten des Staats für die Domainen= und die dem Joachimsthalschen Schul- 
(Ne. 3045.) 527 fonds
	        
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