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(Nr. 3046.) Patent uͤber die Publikation des Reichsgesetzes, betreffend dus Verfahren im
Falle gerichtlicher Anklagen gegen Mitglieder der verfassunggedenden
Reichsversommlung. Vom 14. Oktober 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und füugen hiermit zu wissen:
Nachdem der Reichsverweser in Ausführung des Beschlusses der deut-
schen Nationalversammlung vom 29. September 1848. unterm 30. September
1848. nachfolgendes Gesetz verkündet hat:
Artikel 1.
Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Reichsversammlung darf vom
Augenblick der auf ihn gefallenen Wahl an, — ein Stellvertreter von dem
Augenblick an, wo das Mandat seines Vorgängers erlischt, — während der
Dauer der Sitzungen ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaf-
tet noch in strafrechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Aus-
nahme der Ergreifung auf frischer That.
Artikel 2.
In diesem letzteren Falle ist der Reichsversammlung von der getroffenen
Maaßregel sofort Kenmoniß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der
Haft oder Untersuchung bis zum Schluß der Sitzungen zu verfügen.
Artikel 3.
Dieselbe Befugniß sieht der Reichsversammlung in Betreff einer Ver-
haftung oder Untersuchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit seiner
Wahl bereits verhängt gewesen ist.
Artikel 4.
Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmun-
gen in der Reichsversammlungs oder wegen der bei Ausübung seines Berufes
ethanen Aeußerungen gerichtlich verfolgt oder sonst augerhals der Versamm-
ung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 5.
Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Ver-
kündigung im Reichsgesetzblatte.
so bringen Wir dieses Gesetz hierdurch zur offentlichen Kenntniß.
Ur-