Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Artikel 3. 
Dem nacheilenden Forst= und Jagdbeamten wird überlassen, das über den 
Hergang, Befund und alle Umslände des begangenen Frevels, welche auf dessen 
Bestrafung von Einfluß sein können, im Gebiete seiner Landesherrschaft auf- 
genommene Protokoll in dem benachbarten Gebiete fortzusetzen, und darin 
Alles, was er auf der Nacheile in Beziehung auf den begangenen Frevel be- 
merkt, aufzuzeichnen. 
Es soll jedoch diese Aufzeichnung unter Mitwirkung und Mitunterschrift 
des nach dem vorhergehenden Artikel die Haussuchung veranstaltenden Orts- 
vorstandes in Bezug auf denjenigen Theil des Protokolls erfolgen, welcher die 
von diesem Vorstande vorgenommenen Handlungen betrifft, und so weit es sich 
von Haussuchungen handelt, bei welchen der Ortsrichter 2c. (Arkikel 2.) zuge- 
gen war, untker Mitwirkung und Mitunterschrift des Letzteren. Das Einver- 
siändniß des Ortsrichters oder Orrsvorstandes oder das, was er seinerseits be- 
sonders oder abweichend zu erinnern hat, muß in dem Protokoll ausdrücklich 
bemerkt werden. Von diesem Prokokoll, worin jedesmal über etwaige Beschlag- 
nahme und Aufbewahrung entwendeter Gegenstände und von Freolern gebrauch 
ter Geräthschaften die nörhigen Bemerkungen aufzunehmen sind, händigt der 
Forst= oder Jagdbeamte sofort ein Duplikat dem Behufs der Haussuchung requi- 
rirten Beamten des Orts ein, welcher Letztere, sofern dies nicht der Ortsrichter 
ist, dasselbe sogleich seiner vorgesetzten Behörde zu übersenden hat, bei Vermei- 
dung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Rcthlr. für denjenigen Ortsvorstand, wel- 
cher der Requisition nicht Genüge leistet. 
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Artikel 4. 
Für die Konstatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des 
einen Staates in dem Gebiere des anderen verübt worden, soll den offiziellen 
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver- 
pflichteten Forst= und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels oder 
von dem dort kompetenten polizeilichen Beamten aufgenommen worden, jener 
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden, 
welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beamten beilegen. 
Artikel 5. 
Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa stattgehabten 
Gerichtskosten so demjenigen Sraate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Frevler wohnt und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der 
Betrag des Schadenersatzes und der Pandgebühren an die betreffende Kasse 
desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
Artikel 6. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich Preu- 
Khischen und in den Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Landen wird zur 
(N. 2217.) Pflicht
	        
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